RS Vfgh 2022/2/28 E2535/2021

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §85 Abs2
EIRAG §5
VfGG §7 Abs2, §18, §35

Leitsatz

Zurückweisung des Antrages auf Verlängerung der Frist für die Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt wegen Unzulässigkeit; Zurückweisung der selbstverfassten Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels

Rechtssatz

Mit Verfügung forderte der VfGH den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen eine entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen bevollmächtigten ausländischen Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz), der im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelt, abgefasste Beschwerde einzubringen und die angefochtene Entscheidung vorzulegen sowie den Tag der Zustellung bekanntzugeben.

Beim VfGH langte ein Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Ersuchen ein, die Frist zur Behebung des Mangels um etwa zwei Monate zu verlängern. Der Antrag auf Fristverlängerung ist zurückzuweisen, weil eine Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig ist.

Da innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E2535/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2022 E2535/2021

Schlagworte

VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Vertreter, Einvernehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2535.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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