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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Klage mangels Legitimation; keine Genehmigung durch den für den Einschreiter gerichtlich bestellten ErwachsenenvertreterSpruch
Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit der vorliegenden, selbstverfassten und als "Antrag Verfassungsgerichtsbarkeit" bezeichneten Eingabe vom 26. Jänner 2022 erhebt der Einschreiter der Sache nach eine Klage gemäß Art137 B-VG gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverstöße der Finanzprokuratur.
Mit Verfügung vom 31. Jänner 2022 – zugestellt am 4. Februar 2022 – forderte der Verfassungsgerichtshof den für den Einschreiter bestellten Erwachsenenvertreter, der unter anderem die Vertretung des Einschreiters in allen gerichtlichen Verfahren zu besorgen hat, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er die Klagsführung beim Verfassungsgerichtshof genehmigt.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 teilte der Erwachsenenvertreter innerhalb offener Frist mit, dass er die Prozesshandlung des Einschreiters nicht genehmige.
Die Klage ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl VfGH 11.6.2015, G188/2015 mwN).
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Klagen, ErwachsenenvertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:A3.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022