RS Vfgh 2022/3/1 V14/2022

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 537/2021 idF BGBl II 6/2022
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Hauptantrages auf Aufhebung der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV als auch des Eventualantrages auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen betreffend Ausgangsregelungen für ungeimpfte Personen und die 2 G-Regel mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit

Rechtssatz

Die Antragstellerin legt weder zu den mit ihren Eventualanträgen angefochtenen, im einzelnen bezeichneten Verordnungsbestimmungen noch zu den weiteren, auch mit ihrem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen - konkret - dar, inwiefern sie von diesen im Antragszeitpunkt aktuell betroffen war, also etwa im Hinblick auf §5 Abs3 Z1 der 6. COVID-19-SchuMaV, inwiefern sie im Zeitpunkt der Antragstellung aktuell eine Seil- oder Zahnradbahn zu anderen als zu Berufs- oder Grundversorgungszwecken zu benützen beabsichtigt hätte.

Entscheidungstexte

  • V14/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2022 V14/2022

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V14.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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