RS Vfgh 2022/3/1 V275/2021

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
3. Covid-19-MaßnahmenV BGBl II 441/2021 idF BGBl II 459/2021
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der gesamten 3. Covid-19-MaßnahmenV mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit durch sämtliche unterschiedliche, voneinander trennbare Tatbestände

Rechtssatz

Der Antragsteller hat in seinem Antrag nicht dargetan, inwiefern er von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist, so etwa auch, inwiefern er im Antragszeitpunkt konkret beabsichtigt hat, ein Gastgewerbe zu betreiben oder an einer Zusammenkunft im Spitzensport teilzunehmen. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch den Antragsteller besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.

Entscheidungstexte

  • V275/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2022 V275/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Legitimation, COVID (Corona), VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V275.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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