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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der gesamten 3. Covid-19-MaßnahmenV mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit durch sämtliche unterschiedliche, voneinander trennbare TatbeständeRechtssatz
Der Antragsteller hat in seinem Antrag nicht dargetan, inwiefern er von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen ist, so etwa auch, inwiefern er im Antragszeitpunkt konkret beabsichtigt hat, ein Gastgewerbe zu betreiben oder an einer Zusammenkunft im Spitzensport teilzunehmen. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch den Antragsteller besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Legitimation, COVID (Corona), VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V275.2021Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022