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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der Insolvenzordnung, der Exekutionsordnung, der Zivilprozessordnung und des VfGG wegen der generellen Ausnahme von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle im Exekutionsverfahren; Abweisung des unter einem gestellten Antrages auf Bewilligung der VerfahrenshilfeSpruch
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die antragstellende Gesellschaft ist verpflichtete Partei in einer vor dem Bezirksgericht Josefstadt geführten Exekutionssache. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 wies das Bezirksgericht Josefstadt den Antrag der einschreitenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages zurück.
2. Dagegen erhob die antragstellende Gesellschaft "Rekurs" und stellt den vorliegenden selbstverfassten Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des §62a Abs1 Z8 VfGG, §2 Abs2 und §59 IO, §14 EO und §63 Abs2 ZPO wegen Verstoßes gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
3. Der (Partei-)Antrag ist unzulässig:
3.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Gemäß Art140 Abs1a B-VG iVm §62a Abs1 Z9 VfGG ist die Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG in Exekutionsverfahren ausgeschlossen. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 20.060/2016 ausgesprochen hat, bestehen gegen den Ausschluss der Möglichkeit zur Stellung eines Parteiantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG im Exekutionsverfahren wegen seines spezifischen Zweckes keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl auch zum Insolvenzverfahren VfSlg 20.113/2016). Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, dass unter anderem das mit einer Exszindierungsklage gemäß §37 EO eingeleitete Verfahren nicht als Exekutionsverfahren iSd §62a Abs1 Z9 VfGG, sondern als Zivilprozess anzusehen ist, aus Anlass dessen ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG grundsätzlich zulässig ist.
3.2. Die einschreitende Gesellschaft stellt den vorliegenden Antrag auf Aufhebung des §62a Abs1 Z8 VfGG, §2 Abs2 und §59 IO, §14 EO und §63 Abs2 ZPO im Rahmen eines gegen sie geführten Exekutionsverfahrens iSd §62a Abs1 Z9 VfGG. Der Antrag erweist sich daher als unzulässig (vgl auch VfGH 12.6.2018, G126/2018; 11.6.2019, G97/2019).
4. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.
5. Da somit die von der antragstellenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, ist ihr unter einem mit dem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellter – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse geprüfter – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).
6. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG bzw §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Präjudizialität, Rechtsschutz, Insolvenzrecht, Exekutionsrecht, ZivilprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G75.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022