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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde der H in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1994, Zl. 4.343.084/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, reiste am 5. Juli 1993 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 7. Juli 1993 Asyl. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 8. Juli 1993 gab sie an, sie sei im August 1992 vom Irak nach Damaskus gereist und habe dort am 2. September 1992 N geheiratet. Nach einem etwa neunmonatigen Aufenthalt in Syrien sei sie in den Irak zurückgekehrt, wo sie sich noch etwa zwei Wochen lang in Arbil aufgehalten habe. Von dort aus sei sie durch verschiedene Schlepper auf illegalem Weg nach Österreich gelangt, wo ihr Ehemann (dem hier 1991 Asyl gewährt wurde) lebe.
Ihre Fluchtgründe beschrieb die Beschwerdeführerin wie folgt:
"Ich bin nach Österreich gekommen, um hier mit meinem Ehegatten zu leben.
Ich war keinerlei politischen Verfolgung im Irak ausgesetzt.
Ein weiterer Grund, weshalb ich hier in Österreich bin ist, daß die politische und wirtschaftliche Lage im Irak sehr schlecht ist.
Ich wurde von der Polizei bzw. von anderen staatlichen Behörden weder eingesperrt noch mißhandelt.
Es gibt ansonsten keine Gründe, mehr kann ich nicht angeben.
Trotz eingehendster Befragung kann ich nicht mehr angeben."
Mit Bescheid vom 8. Juli 1993 sprach das Bundesasylamt aus, der Asylantrag der Beschwerdeführerin werde gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen.
In der Berufung dagegen stellte die Beschwerdeführerin - vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter - an die Berufungsbehörde die Anträge,
"die Berufungsbehörde möge
a) den hier angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. 7. 1993, Zl. 93 02.626-BAL, dahingehend abändern, daß meinem Asylantrag vom 7. 7.1993 Folge gegeben, mir Asyl gewährt und festgestellt wird, daß ich politischer Flüchtling bin und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt bin; oder
b) den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, daß die Gewährung von Asyl an meinen Ehegatten N T auf mich gemäß § 4 Asylgesetz ausgedehnt wird; oder
c) den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen."
Im Spruch des angefochtenen Bescheides entschied die belangte Behörde, die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid werde gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Gewährung von politischem Asyl) sowie Entscheidung meines Asylantrages gemäß § 4 Asylgesetz 1991 durch die sachlich und örtlich zuständige Behörde gemäß den einschlägigen asylrechtlichen Bestimmungen" verletzt und stellt an den Verwaltungsgerichtshof, abgesehen von einem Kostenbegehren, die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben oder "den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen".
Zur behaupteten Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wird nur ausgeführt, es sei eine "bekannte Tatsache, daß die Familienangehörigen von Flüchtlingen im Irak Verfolgungshandlungen unterworfen sind", und die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin auch zu Unrecht auf die vermeintliche Möglichkeit verwiesen, im Norden des Irak Schutz zu suchen. Auf dieses Vorbringen ist nicht näher einzugehen, weil die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag in erster Instanz nicht darauf gestützt hat, daß sie aufgrund ihrer Eheschließung mit einem Flüchtling im Irak mit Verfolgung zu rechnen gehabt hätte. Auf ihre diesbezügliche, nicht näher substantiierte Behauptung in der Berufung hatte daher gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 schon die belangte Behörde nicht einzugehen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in erster Instanz hat die belangte Behörde zu Recht dahingehend beurteilt, daß eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin daraus nicht ableitbar sei.
Im Detail versucht die Beschwerdeführerin darzulegen, sie hätte "im gesamten erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt" eine Asylausdehnung nach § 4 Asylgesetz 1991 begehrt und "im gesamten erstinstanzlichen Verfahren lediglich einen Antrag nach § 3 Asylgesetz, aber nicht nach § 4 Asylgesetz gestellt". Erst in der Berufung habe sie die Ausdehnung des ihrem Ehegatten in Österreich gewährten Asyls auf sie beantragt. Daß die Erstbehörde sich in ihrem Bescheid (gemeint: in der Begründung) auch auf § 4 Asylgesetz 1991 bezogen habe, habe ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil er insofern über das erstinstanzliche Begehren hinausgegangen sei. Im angefochtenen Bescheid spreche die belangte Behörde "offensichtlich", so gehe es zumindest aus der Begründung ihres Bescheides hervor, auch über den "Antrag gemäß § 4 Asylgesetz" (gemeint: der in der Berufung gestellte Antrag auf Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne einer Asylausdehnung nach § 4 Asylgesetz 1991) ab. Dazu sei die belangte Behörde nicht zuständig gewesen. Sie hätte den in der Berufung gestellten "§ 4-Antrag" nicht entscheiden dürfen, sondern ihn an die zuständige Behörde, nämlich an das Bundesasylamt, "zurückverweisen müssen".
Diese Ausführungen verkennen den Inhalt der im Verfahren erlassenen Bescheide. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bezog sich ebenso klar auf § 3 Asylgesetz 1991 wie der Spruch des angefochtenen Bescheides nur lautete, daß die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen werde. Daß der Beschwerdeführerin in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auch Rechtsbelehrungen über § 4 Asylgesetz 1991 zuteil wurden, ist jedenfalls dann nicht von Bedeutung, wenn die Beschwerdeführerin - wie sie in der Beschwerde wiederholt hervorhebt - selbst nicht behauptet, in erster Instanz einen im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991 umzudeutenden Antrag gestellt zu haben (vgl. dazu aber auch das Erkenntnis vom 7. November 1995, Zlen. 95/20/0087 bis 0089). Damit kam auch dem vom anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich an die Berufungsbehörde als solche gerichteten Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne einer Asylausdehnung keine Berechtigung zu, sodaß die Berufung mit Recht zur Gänze abgewiesen wurde. Aus dem Umstand, daß dies mit Ausführungen zum Inhalt des § 4 Asylgesetz 1991 verbunden wurde, auf deren in der Beschwerde bestrittene Richtigkeit hier nicht einzugehen ist, ergibt sich keine Überschreitung der "Sache" (§ 66 Abs. 4 AVG) durch die Entscheidung der belangten Behörde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200132.X00Im RIS seit
11.07.2001