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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Fehlens eines zulässigen AufhebungsbegehrensSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 3. Februar 2020 einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 12. Oktober 2021 ab. Das Verwaltungsgericht Wien bestätigte mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2022 diese Entscheidung.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B-VG) behauptet und Kostenersatz beantragt wird.
Der Beschwerdeführer stellt neben dem Kostenersatz folgenden Antrag:
"Das angefochtene Erkenntnis [ist] dahingehend abzuändern, dass mir die österreichische Staatsbürgerschaft nunmehr zuerkannt wird."
3. Die Beschwerde ist unzulässig.
Ziel eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (vgl §87 Abs1 VfGG). Der Beschwerdeführer strebt weder die Aufhebung des gesamten Erkenntnisses noch die Aufhebung eines abtrennbaren Teiles, sondern die Abänderung der vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Sachentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof an. Damit enthält die Beschwerde kein im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zulässiges Begehren, was zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde führt (vgl zB VfSlg 14.830/1997; VfGH 8.6.2020, E896/2020).
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E450.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022