TE Vfgh Beschluss 2022/3/17 E450/2022

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144
VfGG §7 Abs2, §87 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Fehlens eines zulässigen Aufhebungsbegehrens

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 3. Februar 2020 einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 12. Oktober 2021 ab. Das Verwaltungsgericht Wien bestätigte mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2022 diese Entscheidung.

2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B-VG) behauptet und Kostenersatz beantragt wird.

Der Beschwerdeführer stellt neben dem Kostenersatz folgenden Antrag:

"Das angefochtene Erkenntnis [ist] dahingehend abzuändern, dass mir die österreichische Staatsbürgerschaft nunmehr zuerkannt wird."

3. Die Beschwerde ist unzulässig.

Ziel eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (vgl §87 Abs1 VfGG). Der Beschwerdeführer strebt weder die Aufhebung des gesamten Erkenntnisses noch die Aufhebung eines abtrennbaren Teiles, sondern die Abänderung der vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Sachentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof an. Damit enthält die Beschwerde kein im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zulässiges Begehren, was zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde führt (vgl zB VfSlg 14.830/1997; VfGH 8.6.2020, E896/2020).

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E450.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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