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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend Ausgangsbeschränkungen für ungeimpfte Personen mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit durch die gesamte Verordnung; Zurückweisung auch hinsichtlich der Eventualanträge mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit durch die einzelnen BestimmungenRechtssatz
Mit seinem Hauptantrag wendet sich der Antragsteller gegen die 6. COVID-19-SchuMaV zur Gänze, ohne jedoch jeweils darzutun, inwiefern alle trennbaren Regelungen der gesamten Verordnung aktuell und unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreifen.
Mit seinen Eventualanträgen wendet sich der Antragsteller gegen §3 der 6. COVID-19-SchuMaV in seiner Gesamtheit bzw in Teilen dieser Bestimmung. Der Antragsteller führt zu seiner Antragslegitimation jedoch lediglich den Normgehalt dieser Bestimmung aus und behauptet seine aktuelle Betroffenheit, ohne diese für den VfGH nachvollziehbar darzulegen, etwa inwiefern er im maßgeblichen Zeitraum Tätigkeiten beabsichtigt hätte, die nicht von den Ausnahmen des §3 Abs1 Z1 bis 9 der 6. COVID-19-SchuMaV erfasst waren. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch den Antragsteller besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V30.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022