RS Vfgh 2022/3/17 V30/2022

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 537/2021 idF BGBl II Nr 24/2022
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend Ausgangsbeschränkungen für ungeimpfte Personen mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit durch die gesamte Verordnung; Zurückweisung auch hinsichtlich der Eventualanträge mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit durch die einzelnen Bestimmungen

Rechtssatz

Mit seinem Hauptantrag wendet sich der Antragsteller gegen die 6. COVID-19-SchuMaV zur Gänze, ohne jedoch jeweils darzutun, inwiefern alle trennbaren Regelungen der gesamten Verordnung aktuell und unmittelbar in seine Rechtssphäre eingreifen.

Mit seinen Eventualanträgen wendet sich der Antragsteller gegen §3 der 6. COVID-19-SchuMaV in seiner Gesamtheit bzw in Teilen dieser Bestimmung. Der Antragsteller führt zu seiner Antragslegitimation jedoch lediglich den Normgehalt dieser Bestimmung aus und behauptet seine aktuelle Betroffenheit, ohne diese für den VfGH nachvollziehbar darzulegen, etwa inwiefern er im maßgeblichen Zeitraum Tätigkeiten beabsichtigt hätte, die nicht von den Ausnahmen des §3 Abs1 Z1 bis 9 der 6. COVID-19-SchuMaV erfasst waren. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch den Antragsteller besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen.

Entscheidungstexte

  • V30/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.03.2022 V30/2022

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V30.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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