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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit durch die gesamte Verordnung; Zurückweisung auch der Eventualanträge wegen zu engen AnfechtungsumfangesRechtssatz
Mit ihrem Hauptantrag wenden sich die Antragsteller gegen die 6. COVID-19-SchuMaV zur Gänze, ohne jedoch - jeweils - darzutun, inwiefern alle trennbaren Regelungen der gesamten Verordnung, so etwa auch die Regelung der Benutzung von Verkehrsmitteln, aktuell und unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreifen.
Die Antragsteller begehren mit ihrem ersten Eventualantrag lediglich die Aufhebung von §3 Abs4 der 6. COVID-19-SchuMaV und weiterer Bestimmungen, die an den 2G-Nachweis anknüpfen, nicht jedoch die Aufhebung des §3 Abs1 leg cit. Die begehrte Aufhebung hätte daher nicht die Beseitigung der Ausgangsbeschränkung, sondern - im Gegenteil - ihre Ausdehnung auch auf Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen, zur Folge. Mit einer Aufhebung im begehrten Umfang wäre daher weder der von den Antragstellern angestrebte Prozesserfolg erreichbar noch würde damit die behauptete Verfassungswidrigkeit, träfe sie zu, beseitigt (sondern träfe - im Gegenteil - in verstärktem Maß auf die bereinigte Rechtslage zu). Mangels Aufhebung der Ausgangsbeschränkung des §3 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV wäre auch mit einer Aufhebung der weiteren angefochtenen Bestimmungen (wie etwa von §6 Abs1 leg cit) für die Antragsteller nichts gewonnen (vgl zu §6 der Verordnung etwa §3 Abs1 Z8 leg cit). Der erste Eventualantrag ist daher zu eng gefasst und damit unzulässig. Entsprechendes gilt für den zweiten und den dritten Eventualantrag, die §3 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV ebenfalls nicht mitumfassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V29.2022Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022