Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der Insolvenzordnung, der Exekutionsordnung, der Zivilprozessordnung und des VfGG wegen der generellen Ausnahme von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle im Exekutionsverfahren; Abweisung des unter einem gestellten Antrages auf Bewilligung der VerfahrenshilfeRechtssatz
Unzulässigkeit der Antragstellung im Rahmen eines Exekutionsverfahrens: Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses von "Exekutionsverfahren" hinsichtlich der Stellung eines Parteiantrages wegen seines spezifischen Zweckes (vgl auch zum Insolvenzverfahren VfSlg 20113/2016). Das mit einer Exszindierungsklage gemäß §37 EO eingeleitete Verfahren ist nicht als Exekutionsverfahren iSd §62a Abs1 Z9 VfGG, sondern als Zivilprozess anzusehen ist, aus Anlass dessen ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG grundsätzlich zulässig ist.
Der unter einem gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Präjudizialität, Rechtsschutz, Insolvenzrecht, Exekutionsrecht, ZivilprozessEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G75.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022