RS Vfgh 2022/3/17 G75/2022 ua

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
22/02 Zivilprozessordnung
23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §63 Abs2
EO §14
IO §2 Abs2, §59
VfGG §7 Abs2, §62a Abs1 Z8

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der Insolvenzordnung, der Exekutionsordnung, der Zivilprozessordnung und des VfGG wegen der generellen Ausnahme von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle im Exekutionsverfahren; Abweisung des unter einem gestellten Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Rechtssatz

Unzulässigkeit der Antragstellung im Rahmen eines Exekutionsverfahrens: Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses von "Exekutionsverfahren" hinsichtlich der Stellung eines Parteiantrages wegen seines spezifischen Zweckes (vgl auch zum Insolvenzverfahren VfSlg 20113/2016). Das mit einer Exszindierungsklage gemäß §37 EO eingeleitete Verfahren ist nicht als Exekutionsverfahren iSd §62a Abs1 Z9 VfGG, sondern als Zivilprozess anzusehen ist, aus Anlass dessen ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG grundsätzlich zulässig ist.

Der unter einem gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G75/2022 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.03.2022 G75/2022 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Präjudizialität, Rechtsschutz, Insolvenzrecht, Exekutionsrecht, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G75.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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