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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der Insolvenzordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes wegen genereller Ausnahme von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle bei Insolvenzverfahren; keine Anwendbarkeit der bekämpften Bestimmung des VfGG durch das ordentliche Gericht; Abweisung des unter einem gestellten Antrages auf Bewilligung der VerfahrenshilfeRechtssatz
Unzulässigkeit der Antragstellung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens: Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses von "Insolvenzverfahren" hinsichtlich der Stellung eines Parteiantrages (VfSlg 20113/2016). Enge Auslegung des Ausnahmetatbestandes, sodass nur jene Vorschriften, die das eigentliche Insolvenzverfahren regeln, erfasst sind. Sonstige Verfahren, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, wie etwa Verfahren zur Klärung streitiger Rechtssachen (zB Anfechtungs- oder Prüfungsverfahren), gehören nicht zum Insolvenzverfahren iSd §62a Abs1 Z8 VfGG.
Darüber hinaus erweist sich der Antrag auf Aufhebung des §62a Abs1 Z8 VfGG auch deshalb als unzulässig, weil diese Bestimmung nicht im gerichtlichen Anlassverfahren, sondern ausschließlich im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist.
Dem VfGH ist es auch verwehrt, von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des §62a Abs1 Z8 VfGG einzuleiten, weil bereits im Erkenntnis VfSlg 20113/2016 rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass diese Bestimmung Art140 Abs1a B-VG nicht widerspricht.
Der unter einem gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist wegen offenbarerer Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung abzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Präjudizialität, Rechtsschutz, InsolvenzrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G67.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022