RS Vfgh 2022/3/18 V297/2021

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
5. Covid-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 465/2021
5. Covid-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 465/2021 idF BGBl II 467/2021
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung des Antrages der drittantragstellenden Partei auf Aufhebung von Bestimmungen der 5. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend den 2 G-Nachweis für die Benutzung bzw das Betreten von Seilbahnen; Zurückweisung der Anträge der übrigen Parteien mangels unmittelbarer Betroffenheit in ihrer Rechtssphäre

Rechtssatz

Entgegen dem Antragsvorbringen sind die erst- bis drittantragstellenden Parteien in ihrer Eigenschaft als Skilehrer bzw Behinderten-Ski-Instruktor vor der Benützung von Seilbahnen nicht gemäß §4 Abs2 Z1 5. COVID-19-SchuMaV zur Vorlage eines 2G-Nachweises verpflichtet, weil die Benützung "zu beruflichen Zwecken" ausdrücklich davon ausgenommen ist. Der Behauptung, die antragstellenden Parteien würden die Lifte nicht zu beruflichen Zwecken, sondern zu Ausbildungszwecken benützen, ist nicht zu folgen.

Die Viertantragstellerin stellt den Antrag in ihrer Eigenschaft als Betreiberin eines Berggasthofes. Auch für sie ist die Benützung der Seilbahn daher zu beruflichen Zwecken erforderlich und sie ist daher von der 2G-Nachweispflicht des §4 Abs2 Z1 5. COVID-19-SchuMaV ausgenommen.

Wenn die Antragsteller weiters vorbringen, die 2G-Nachweispflicht für die Benützung von Liften behindere den Betrieb einer Skischule und beeinträchtige auch deren Klienten, die ebenfalls von der 2G-Nachweispflicht betroffen seien, machen die Antragsteller - insbesondere auch der Fünftantragsteller als Geschäftsführer einer Ski- Alpin- und Bergsteigerschule - keine Betroffenheit in ihrer Rechtssphäre, sondern allenfalls (wirtschaftliche) Reflexwirkungen geltend.

Unmittelbare und aktuelle Betroffenheit der drittantragstellenden Partei hinreichend dargelegt. Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (zu den Betretungs- und Einlassbeschränkungen der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, siehe E v 17.03.2022, V294/2021; zur unterschiedlichen Behandlung von Seilbahnen und sonstigen Verkehrsmitteln gemäß der 2. COVID-19-NotMV, BGBl II 598/2020, E v 03.12.2021, V617/2020 ua) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Entscheidungstexte

  • V297/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.2022 V297/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V297.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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