Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Ablehnung des Antrages der drittantragstellenden Partei auf Aufhebung von Bestimmungen der 5. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend den 2 G-Nachweis für die Benutzung bzw das Betreten von Seilbahnen; Zurückweisung der Anträge der übrigen Parteien mangels unmittelbarer Betroffenheit in ihrer RechtssphäreRechtssatz
Entgegen dem Antragsvorbringen sind die erst- bis drittantragstellenden Parteien in ihrer Eigenschaft als Skilehrer bzw Behinderten-Ski-Instruktor vor der Benützung von Seilbahnen nicht gemäß §4 Abs2 Z1 5. COVID-19-SchuMaV zur Vorlage eines 2G-Nachweises verpflichtet, weil die Benützung "zu beruflichen Zwecken" ausdrücklich davon ausgenommen ist. Der Behauptung, die antragstellenden Parteien würden die Lifte nicht zu beruflichen Zwecken, sondern zu Ausbildungszwecken benützen, ist nicht zu folgen.
Die Viertantragstellerin stellt den Antrag in ihrer Eigenschaft als Betreiberin eines Berggasthofes. Auch für sie ist die Benützung der Seilbahn daher zu beruflichen Zwecken erforderlich und sie ist daher von der 2G-Nachweispflicht des §4 Abs2 Z1 5. COVID-19-SchuMaV ausgenommen.
Wenn die Antragsteller weiters vorbringen, die 2G-Nachweispflicht für die Benützung von Liften behindere den Betrieb einer Skischule und beeinträchtige auch deren Klienten, die ebenfalls von der 2G-Nachweispflicht betroffen seien, machen die Antragsteller - insbesondere auch der Fünftantragsteller als Geschäftsführer einer Ski- Alpin- und Bergsteigerschule - keine Betroffenheit in ihrer Rechtssphäre, sondern allenfalls (wirtschaftliche) Reflexwirkungen geltend.
Unmittelbare und aktuelle Betroffenheit der drittantragstellenden Partei hinreichend dargelegt. Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (zu den Betretungs- und Einlassbeschränkungen der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021, siehe E v 17.03.2022, V294/2021; zur unterschiedlichen Behandlung von Seilbahnen und sonstigen Verkehrsmitteln gemäß der 2. COVID-19-NotMV, BGBl II 598/2020, E v 03.12.2021, V617/2020 ua) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V297.2021Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022