RS Vfgh 2022/3/18 V287/2021

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §2, §3
3. COVID-19-Maßnahmenverordnung BGBl II 441/2021 idF BGBl II 459/2021 §5 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der 3. COVID-19-MaßnahmenV betreffend den Zutritt zu Einrichtungen der Nachtgastronomie wegen zu engen Anfechtungsumfanges

Rechtssatz

§5 Abs2 3. COVID-19-MV normiert, dass ein Zutritt zu Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale, nur zulässig ist, wenn potentielle Kunden einen 2G-Nachweis vorweisen können. Im Falle der Aufhebung dieser Bestimmung würde die allgemeine für alle Betriebsstätten der Gastgewerbe geltende 2G-Regel nach §5 Abs1 3. COVID-19-MV zur Anwendung gelangen. Da mit dem Antrag, §5 Abs2 3. COVID-19-MV aufzuheben, die behauptete Gesetz- und Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt würde, erweist sich der Anfechtungsumfang als zu eng gewählt.

Entscheidungstexte

  • V287/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.2022 V287/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V287.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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