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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der 3. COVID-19-MaßnahmenV betreffend den Zutritt zu Einrichtungen der Nachtgastronomie wegen zu engen AnfechtungsumfangesRechtssatz
§5 Abs2 3. COVID-19-MV normiert, dass ein Zutritt zu Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale, nur zulässig ist, wenn potentielle Kunden einen 2G-Nachweis vorweisen können. Im Falle der Aufhebung dieser Bestimmung würde die allgemeine für alle Betriebsstätten der Gastgewerbe geltende 2G-Regel nach §5 Abs1 3. COVID-19-MV zur Anwendung gelangen. Da mit dem Antrag, §5 Abs2 3. COVID-19-MV aufzuheben, die behauptete Gesetz- und Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt würde, erweist sich der Anfechtungsumfang als zu eng gewählt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V287.2021Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022