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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art144 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im AnlassfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung des Örtlichen Entwicklungskonzepts Nr 5.00 der Marktgemeinde Großklein vom 25.10.2010 und der Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr 5.04 vom 01.08.2019 soweit sich diese auf die Grundstücke Nr 23/1, 23/2 und 23/3, KG 66010 Goldes, beziehen, des Flächenwidmungsplans Nr 5.00 der Marktgemeinde Großklein vom 16.06.2015, und der Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr 5.10 vom 01.08.2019 soweit sich diese auf die Grundstücke Nr 23/1, 23/2 und 23/3, KG 66010 Goldes, beziehen, sowie des Bebauungsplans "Forstbauer/Goldes" der Marktgemeinde Großklein vom 19.02.2020, geltend für die Teilflächen der Grundstücke Nr 23/1, 23/2 und 23/3, KG 66010 Goldes, mit E v 08.03.2022, V261/2021 ua. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Im fortgesetzten Verfahren ist §33 Abs1 StROG anzuwenden und dementsprechend das betreffende Grundstück bis zur Festlegung einer neuen Widmung als Freiland zu betrachten.
Bei diesem Ergebnis ist der beteiligten Partei kein Ersatz für die durch die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Raumordnung, VfGH / Verhandlung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E4464.2020Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022