RS Vwgh 2021/6/1 Ro 2020/10/0002

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1988 §33 Abs3
FamLAG 1967 §8 Abs2 idF 2013/I/060
StudFG 1992 §30 Abs2 Z4
StudFG 1992 §30 Abs2 Z5
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/10/0020 E 01.06.2021
Ro 2020/10/0033 E 01.06.2021

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 StudFG 1992 stellt gerade nicht darauf ab, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FamLAG 1967 bzw. des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 den Eltern zustünde bzw. zusteht. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen enthält überhaupt keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, dem die genannten Leistungen zustünden bzw. zustehen; es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass diese Leistungen "für den Studierenden" zustünden bzw. zustehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100002.J01

Im RIS seit

26.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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