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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §33 Abs3Beachte
Rechtssatz
Der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 StudFG 1992 stellt gerade nicht darauf ab, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FamLAG 1967 bzw. des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 den Eltern zustünde bzw. zusteht. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen enthält überhaupt keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, dem die genannten Leistungen zustünden bzw. zustehen; es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass diese Leistungen "für den Studierenden" zustünden bzw. zustehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100002.J01Im RIS seit
26.04.2022Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022