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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Über den Zeitraum bzw. die Dauer eines Anspruchs bzw. einer Pflicht ist eindeutig bestimmbar abzusprechen. Im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher im Spruch der Entscheidung im Zusammenhalt mit den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gründen zum Zeitraum, für den ein beantragter Aufenthaltstitel erteilt wird, eine Aussage zu treffen, zumal sich die Gültigkeitsdauer auch nicht unmittelbar aus § 20 Abs. 1 NAG 2005 ergibt. Da der Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt wird, nicht vom Umstand der Titelerteilung an sich getrennt werden kann, belastet eine diesbezügliche fehlende Bestimmtheit die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, und 21.9.2017, Ra 2016/22/0068).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018220156.L01Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022