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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 setzt die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 voraus. Gemäß dieser Bestimmung ist Familienangehöriger unter anderem, wer Ehegatte ist und das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet hat. Dabei muss die Ehe im Entscheidungszeitpunkt formal aufrecht und der Antragsteller somit Familienangehöriger sein (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081). Auf ein über die formale Ehegatteneigenschaft hinausgehendes aufrechtes Familienleben stellt § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 indessen nicht ab (vgl. VwGH 18.3.2014, 2011/22/0077; VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014; VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018220012.J04Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022