RS Vwgh 2022/2/28 Ro 2018/22/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §47 Abs2
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 setzt die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 voraus. Gemäß dieser Bestimmung ist Familienangehöriger unter anderem, wer Ehegatte ist und das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet hat. Dabei muss die Ehe im Entscheidungszeitpunkt formal aufrecht und der Antragsteller somit Familienangehöriger sein (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081). Auf ein über die formale Ehegatteneigenschaft hinausgehendes aufrechtes Familienleben stellt § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 indessen nicht ab (vgl. VwGH 18.3.2014, 2011/22/0077; VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014; VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018220012.J04

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten