RS Vwgh 2022/3/9 Ra 2022/09/0005

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §66 Abs4
B-VG Art133 Abs4
DMSG 1923 §11 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die - positive - Beurteilung des Zweckes der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen ist Voraussetzung für eine Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG 1923. Eine (auch umfangreichere) Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen, die für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht entscheidend sind, führt für sich noch nicht dazu, dass inhaltlich in der Sache zu entscheiden wäre. Auch in einem solchen Fall erfolgt gerade keine inhaltliche Entscheidung über die Frage, ob - aufgrund eines zulässigen Antrags - die Bewilligung zu erteilen oder eine Nachforschung zum Zweck der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen zu untersagen ist. Lediglich bei Vorliegen von berechtigten Bedenken gegen die Ausgrabungstätigkeit hätte das Bundesdenkmalamt den gestellten Bewilligungsantrag abzuweisen (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/09/0072 u.a., VwSlg. 13046 A).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090005.L02

Im RIS seit

26.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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