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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Die - positive - Beurteilung des Zweckes der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen ist Voraussetzung für eine Bewilligungspflicht nach § 11 Abs. 1 DMSG 1923. Eine (auch umfangreichere) Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen, die für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht entscheidend sind, führt für sich noch nicht dazu, dass inhaltlich in der Sache zu entscheiden wäre. Auch in einem solchen Fall erfolgt gerade keine inhaltliche Entscheidung über die Frage, ob - aufgrund eines zulässigen Antrags - die Bewilligung zu erteilen oder eine Nachforschung zum Zweck der Entdeckung und Untersuchung von Denkmalen zu untersagen ist. Lediglich bei Vorliegen von berechtigten Bedenken gegen die Ausgrabungstätigkeit hätte das Bundesdenkmalamt den gestellten Bewilligungsantrag abzuweisen (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/09/0072 u.a., VwSlg. 13046 A).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090005.L02Im RIS seit
26.04.2022Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022