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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die in § 11 Abs. 1 DMSG 1923 normierte Bewilligungspflicht für Nachforschungen durch Veränderung der Erdoberfläche ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) "zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale" unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche erfolgt. Das bedeutet, dass entweder ein Denkmal bereits vorhanden sein muss (und untersucht) oder ein solches entdeckt werden soll. Dabei kommt es neben der (subjektiven) Intention des Handelnden (also des Antragsstellers), die von ihm dazu genannt wird, auch darauf an, ob objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Denkmalen im Untergrund vorliegen, die einerseits berechtigte Gründe für die Annahme der Willensbildung des Grabenden in Richtung beabsichtigter Untersuchung oder Entdeckung darstellen können und andererseits (bei Heranziehung eines objektiven Betrachtungsmaßstabs) begründete Zweifel an einer gegenteiligen Behauptung des Grabenden erzeugen würden (vgl. VwGH 23.2.3017, Ro 2016/09/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090005.L01Im RIS seit
26.04.2022Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022