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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/10/0192 E 24. Jänner 1994 RS 4Stammrechtssatz
Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem
objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie
die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen
Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde
vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muß.
Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der
Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im
materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten; diese
Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen
der Partei keinen Zweifel offenlassen. Gegebenenfalls hat die
Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030331.L01Im RIS seit
26.04.2022Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022