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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/05/0018 E 25. Juni 2021 RS 3Stammrechtssatz
Der Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren (vgl. dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich (vgl. VwGH 23.7.2009, 2008/05/0241, oder 11.12.2002, 2002/03/0248, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220070.L03Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022