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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0041 E 6. Juli 2016 VwSlg 19416 A/2016 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0473, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. - implizit - das hg. Erkenntnis vom 5. März 2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 42).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220070.L02Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022