Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/11/0011 B 27. April 2015 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat, aufbauend auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2003, B 1031/02, bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat. Schon deshalb kann kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen (Hinweis E vom 20. April 2004, 2003/11/0311, mwN). Überdies sind die Entziehung der Lenkberechtigung und die Festsetzung der Entziehungsdauer ein einziger Rechtsakt, sodass begrifflich auch keine Doppelbestrafung vorliegen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110043.L02Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022