RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2022/11/0043

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1
MRKZP 07te Art4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/11/0011 B 27. April 2015 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat, aufbauend auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2003, B 1031/02, bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat. Schon deshalb kann kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen (Hinweis E vom 20. April 2004, 2003/11/0311, mwN). Überdies sind die Entziehung der Lenkberechtigung und die Festsetzung der Entziehungsdauer ein einziger Rechtsakt, sodass begrifflich auch keine Doppelbestrafung vorliegen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110043.L02

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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