RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2022/11/0043

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/22/0005 E 17. November 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Das VwG begründet die Zulassung der Revision mit der nicht näher substantiierten, mit keinen Zitaten aus der Rechtsprechung des VwGH belegten Behauptung, die zu lösende Rechtsfrage werde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet. Damit wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110043.L01

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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