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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/22/0005 E 17. November 2015 RS 1Stammrechtssatz
Das VwG begründet die Zulassung der Revision mit der nicht näher substantiierten, mit keinen Zitaten aus der Rechtsprechung des VwGH belegten Behauptung, die zu lösende Rechtsfrage werde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet. Damit wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110043.L01Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022