RS Vwgh 2022/3/21 Ra 2019/11/0143

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
GVG NÖ 2007 §3 Z2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks Landwirt im Sinn des § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 ist, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 20.9.2021, Ra 2017/11/0217, 24.5.2017, Ro 2015/02/0027, mwN). Auf den vom Revisionswerber betonten Umstand, dass er "sozialversicherungsrechtlich und versicherungsrechtlich seit Jahren als Landwirt eingestuft werde", kommt es vorliegend nicht an. Gleiches gilt für jenes Vorbringen, in dem der Revisionswerber die Landwirteeigenschaft des Interessenten in Abrede stellt und hierzu pauschal ausführt, dass dieser überwiegende Einnahmen durch AMA Zuschüsse (EU-Förderungen) lukriere und nicht aus der bäuerlichen Arbeit selbst, weshalb er kein Landwirt im Sinne des NÖ GVG 2007 sei, da es auf die landwirtschaftliche Tätigkeit ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110143.L04

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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