TE Vwgh Beschluss 2022/3/22 Ra 2022/09/0007

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Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
ÄsthOpG 2013 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Dr. AB in C, vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Mag. Michael F. Damitner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. November 2021, LVwG 49.11-1856/2021-20, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarrat der österreichischen Ärztekammer Disziplinarkommission für Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem im Beschwerdeverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Revisionswerber, einen Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie, schuldig, ein Disziplinarvergehen nach § 136 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) dadurch begangen zu haben, dass er in dem unter der Überschrift „Alles für den A...“ in der Ausgabe des Magazins „Woman“ vom 23. November 2017 erschienen Artikel mit der Aussage „Inzwischen habe ich an die 150 Po-Lifts im Jahr“ zitiert worden sei, wobei es sich bei dieser weit übertriebenen Angabe von 150 Po-Lifts im Jahr um eine Selbstanpreisung und marktschreierische Darstellung handle und er dadurch gegen § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) sowie gegen § 2 Abs. 3 Z 3 und § 5 Abs. 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen in der Öffentlichkeit (Arzt und Öffentlichkeit 2014) verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht verhängte hiefür eine Geldstrafe von 200 Euro. Die Revision erklärte es für unzulässig.

2        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, gehen die rechtlichen Ausführungen im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision doch nicht von dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt aus und wird dieser auch nicht entkräftet.

5        Weder wurde dem Revisionswerber - wie in den Zulässigkeitsausführungen der außerordentlichen Revision thematisiert wird - das Erscheinen eines redaktionellen Beitrags vorgeworfen, noch die Nennung seines Namens oder das Erscheinen seiner Fotos in diesem Artikel. Der vom Verwaltungsgericht als weit übertrieben festgestellten Angabe des Revisionswerbers in diesem Artikel von „150 Po-Lifts im Jahr“, die es als Selbstanpreisung und marktschreierische Darstellung qualifizierte, tritt das Zulässigkeitsvorbringen hingegen nicht erfolgreich entgegen. Daran vermag auch der Hinweis darauf, dass es sich bei diesem Artikel um einen Beitrag handle, der die Erfahrungen und Erlebnisse einer Patientin hinsichtlich einer durchgeführten operativen Behandlung schildere, nichts zu ändern.

6        Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht aufgezeigt, hat sich ein Arzt doch nach § 8 Abs. 1 ÄsthOpG im Zusammenhang mit der Durchführung ästhetischer Operationen jeder unwahren Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Leistungen zu enthalten (siehe etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/09/0026; 20.4.2016, Ra 2016/11/0049).

7        Da somit eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090007.L00

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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