RS Vwgh 2022/3/22 Ra 2021/11/0138

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Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §41 Abs1
ZustG §16 Abs1
ZustG §2 Z4
ZustG §23

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz LSD-BG 2016 gilt als Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG neben den in dieser Bestimmung genannten Orten auch jede auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, an welcher der Arbeitnehmer tätig ist. § 41 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz LSD-BG 2016 sieht besondere Regelungen über die physische Zustellung und im Besonderen über jene Personen, denen wirksam zugestellt werden kann, vor. Nach dem vierten Satz leg. cit. kann auch einem Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers an einer Abgabestelle (iSd. ersten Satzes leg. cit.) rechtswirksam zugestellt werden, und zwar dann, wenn in der Entsendemeldung eine Ansprechperson iSd. § 23 LSD-BG 2016 nicht bezeichnet wurde oder der Ansprechperson an einer Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers (im "materiellen" und im "formellen Sinn") an dieser Abgabestelle kommt es für die Wirksamkeit dieser Art der Zustellung - im Gegensatz zur Zustellung an einen Ersatzempfänger (vgl. § 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZustG) - nicht an. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vierter Satz LSD-BG 2014 vor, ist die Zustellung unabhängig davon wirksam, ob der Empfänger (im "materiellen" und im "formellen Sinn") davon oder vom Inhalt des zuzustellenden Dokuments Kenntnis erlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110138.L01

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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