TE Vwgh Beschluss 2022/3/24 Ra 2022/11/0056

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dipl. Ing. O K in I, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25. Jänner 2022, Zl. LVwG-2021/20/3138-4, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31. August 2021 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für sechs Monate, gerechnet ab 31. August 2021, entzogen und das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Gleichzeitig wurden die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Über die dagegen erhobene Vorstellung des Revisionswerbers entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Oktober 2021 und bestätigte den Spruch des Mandatsbescheids unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2021 ab. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3        Das Verwaltungsgericht begründete die Entziehung der Lenkberechtigung mit der rechtskräftigen Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960. Die Entziehung stützte es auf § 26 Abs. 2 Z 1 FSG, die begleitenden Maßnahmen auf § 24 Abs. 3 FSG.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

7        Angesichts der - infolge Abweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 25. Oktober 2021 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2022, Zl. LVwG-2021/20/3066-4, eingetretenen - Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten nach sich zu ziehen hatte. Auch die angeordneten begleitenden Maßnahmen sind zwingende Folge einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 (vgl. etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/11/0041, mwN). Mit seiner Bejahung der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung und das dieser zugrunde liegende strafbare Verhalten ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen (vgl. etwa VwGH 2.11.2021, Ra 2021/11/0146, mwN).

8        Vor diesem Hintergrund werden in der Revision, die sich im Übrigen primär gegen das Vorliegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 wendet, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110056.L00

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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