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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Februar 1995, Zl. 4.324.089/18-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Februar 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Pakistan, der am 8. Oktober 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 15. Oktober 1991 den Antrag auf Asylgewährung gestellt hat, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 26. Februar 1992, mit welchem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.
Die belangte Behörde stützte sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. Oktober 1991 und seine Angaben in der Berufung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Wiedergabe dieser Angaben auf das im vorliegenden Asylverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 93/01/0235, mit welchem der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war, weil die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen die vom Beschwerdeführer anläßlich seiner Ersteinvernahme behauptete mittelbare staatliche Verfolgung verneint hatte, verwiesen.
Mit dem (ersten Ersatz-)Bescheid vom 25. November 1993 wies die belangte Behörde die Berufung neuerlich ab, wobei sie diesen Bescheid ausschließlich damit begründete, daß beim Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei; der Beschwerdeführer habe in Rumänien Sicherheit vor Verfolgung erlangt. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/19/0113, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die - mangels Gewährung von Parteiengehör - in der damaligen Beschwerde zulässigerweise erstmals vorgebrachten konkreten Behauptungen zur Bestreitung der angenommenen Sicherheit vor Verfolgung die Wesentlichkeit des unterlaufenen Verfahrensmangels aufzeigten.
Im fortgesetzten Verfahren hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem einen im Hinblick auf § 20 Abs. 2 3. Fall AsylG 1991 in der Zwischenzeit geänderten Sachverhalt vor, daß sie nunmehr davon ausgehe, daß unter den derzeitigen politischen Gegebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers eine Verfolgung von Mitgliedern der "Pakistan People"s Party" (PPP) aus Gründen des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 nicht glaubhaft sei. Denn die PPP sei aus den Parlamentswahlen vom 6. Oktober 1993 als stärkste Partei hervorgegangen und stelle mit Benazir Bhutto auch die Premierministerin Pakistans. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der PPP im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit keinen politisch motivierten Verfolgungen zu rechnen habe, bzw. daß ihm staatlicher Schutz gegen Übergriffe Privater nicht in diskriminierender Weise versagt werden würde.
Dem hielt der Beschwerdeführer nur entgegen:
"Aber auch auf Grund der jüngsten Entwicklung ist absehbar, daß eine Stabilisierung der politischen Situation im Heimatland des BW nicht eingetreten ist und daß bereits wieder Vorkehrungen von seiten der IJI getroffen werden, um die Macht in Pakistan wieder an sich zu reißen."
Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten Ersatz-)Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich ab. Sie begründete dies unter anderem damit, daß eine Verfolgung von Mitgliedern der PPP aus Gründen des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 aufgrund der derzeitigen politischen Gegebenheiten in seinem Heimatland nicht glaubhaft sei und stützte sich hiebei auf die Parlamentswahlen vom 6. Oktober 1993, woraus die PPP als stärkste Partei hervorgegangen sei und mit Benazir Bhutto auch die Premierministerin Pakistans stelle. Es sei daher davon auszugehen, daß er als Mitglied der PPP im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit keinen politisch motivierten Verfolgungen zu rechnen habe, bzw. daß dem Beschwerdeführer staatlicher Schutz gegen Übergriffe Privater nicht in diskriminierender Weise versagt werden würde. Diese von der Behörde als erwiesen angesehene Tatsache sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden. In seiner schriftlichen Stellungnahme habe er jedoch nicht glaubhaft dargetan, daß er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland konkrete Verfolgung seiner Person wegen seiner politischen Gesinnung befürchten müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erkennt selbst, daß eine Verfolgungsgefahr auch aktuell sein muß, was bedeutet, daß sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muß. Er läßt die Ausführungen der belangten Behörde, nach welchen dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe, weil die politischen Verhältnisse sich geändert hätten, unbekämpft. Mangels eines entgegenstehenden Beschwerdevorbringens ist aber die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe nunmehr aufgrund geänderter politischer Verhältnisse in seinem Heimatland keine asylrechtlich relevante Verfolgung, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides (insbesondere zu § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991) und das hiegegen erstattete Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von dem Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200194.X00Im RIS seit
20.11.2000