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L68507 Forst Wald TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des B K in G, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. November 2020, Zl. LVwG-2020/35/1742-8, betreffend die Feststellung der Almeigenschaft nach dem Tiroler Almschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber beantragte mit Eingabe vom 2. April 2019 bei der belangten Behörde die Feststellung, welche Grundstücke zur V.-Alm, auf die er seine Ziegen auftreibt, gehören bzw. welche Gesamtgröße diese Alm hat.
2 Mit Bescheid vom 9. Juli 2020 stellte die belangte Behörde gemäß den §§ 3 und 4 Tiroler Almschutzgesetz fest, das Gebiet der V.-Alm habe eine Gesamtgröße von 479,9 ha und bestehe aus jenen in der EZ 336, GB ***** G., vorgetragenen Grundstücken, welche in dem dem Bescheid als Anlage beigeschlossenen Tiris Maps Auszug des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19. Februar 2020 planlich grün dargestellt seien.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass das Gebiet der V.-Alm eine Gesamtgröße von 694,0267 ha habe und auch aus jenen in der EZ 336, GB ***** G., vorgetragenen (weiteren) Grundstücken bestehe, welche in dem als Anlage der Beschwerde beigeschlossenen Lageplan schraffiert dargestellt seien (Grundstücke Nrn. 1600, 1601, 1602, 1603, 1693, 1592, 1591, 1599, 1589, 1587, 1598, 1686, 1590 und 1586).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 Zunächst hielt das Verwaltungsgericht grundlegend fest, nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Tiroler Almschutzgesetz, wonach der Almbetrieb schonend und unter Bedachtnahme auf die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung sowie unter Beachtung der Vorschriften des Forstgesetzes 1975, der Tiroler Waldordnung 2005 und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 auszuüben sei, stehe fest, dass der Qualifizierung als Alm die Schutzwaldeigenschaft entgegenstehe, zumal nach § 37 Tiroler Waldordnung 2005 das Weiden von Ziegen und Schafen unter anderem in Schutz- und Bannwäldern und in der Kampfzone des Waldes während des ganzen Jahres verboten sei.
6 Auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens eines forstfachlichen Amtssachverständigen führte das Verwaltungsgericht aus, hinsichtlich der vom Revisionswerber zusätzlich geltend gemachten Grundflächen scheide eine Qualifizierung als Alm aus, weil nach § 2 Abs. 4 Tiroler Almschutzgesetz hierfür die vorwiegend weidewirtschaftliche Nutzung vorausgesetzt werde, die in Anbetracht des auf diesen Grundflächen geltenden Weideverbots (im Sinn des § 37 Tiroler Waldordnung 2005) aber zweifellos nicht vorliegen könne.
7 Vom Revisionswerber sei nun zwar ein Privatgutachten vorgelegt worden. Damit würden die wesentlichen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen aber nicht entkräftet. Dessen Ausführungen zu den vorhandenen Schutzwaldflächen und den Flächen mit forstlichem Bewuchs blieben nämlich ebenso unbestritten wie das aufgrund der Tiroler Waldordnung 2005 geltende Weideverbot.
8 Vom Privatgutachter werde lediglich die Sinnhaftigkeit dieser Rechtsvorschriften in Zweifel gezogen, was aber naturgemäß nichts an deren Geltung ändere. Gleiches gelte - so das Verwaltungsgericht wörtlich - „für die im Rahmen der (...) durchgeführten Verhandlung vom [Revisionswerber] angestellten Erwägungen, ob das Zulassen forstlichen Bewuchses oder nicht eher eine Beweidung mit Ziegen größere Schutzwirkung vor Lawinen entfalte.“ Selbst wenn Letzteres zutreffen würde, was in dieser allgemeinen Form in der genannten Verhandlung vom forstfachlichen Amtssachverständigen nicht habe bestätigt und aus Sicht des Verwaltungsgerichts daher auch nicht habe erwiesen werden können, würde dies nichts am angesprochenen Weideverbot ändern.
9 Hinsichtlich der Schutzwaldflächen und der Kampfzone des Waldes sei nach den oben dargestellten rechtlichen Vorgaben eine Qualifizierung als Alm also definitiv ausgeschlossen.
10 Zu klären sei allerdings noch gewesen, ob jene Teilflächen der vom Revisionswerber zusätzlich als Alm reklamierten Grundflächen, die nicht als Schutzwald bzw. Kampfzone des Waldes gälten, als Almflächen qualifiziert werden könnten.
11 Dazu sei im - vom Verwaltungsgericht eingeholten - Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen begründet dargelegt worden, dass es sich bei den in der Beschwerde angegebenen Grundstücken bzw. Grundflächen auf der „V.-Alm Sonnseite“ um keine Almgrundstücke im Sinn des Tiroler Almschutzgesetzes handle. Die überwiegende Nutzung als Bergmähder sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom agrarfachlichen Amtssachverständigen (auch) mit eigenen Erfahrungen und Kindheitserinnerungen glaubwürdig geschildert und zudem betont worden, dass die wohl zutreffende Behauptung des Revisionswerbers, dass in der Vergangenheit auch die Ziegen- und Schafweide ausgeübt worden sei, dem nicht entgegenstehe. Auch aus der in den 1950er-Jahren durchgeführten Flurregulierung sei, anders als vom Privatsachverständigen in seinem Gutachten behauptet, nicht ableitbar, dass die zusätzlich beantragten Flächen jemals Almliegenschaften gewesen wären.
12 Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wiederum werde in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Ziegenweide nur unter Auszäunung des forstlichen Bewuchses und vorhandener Waldflächen zulässig sei. Hinsichtlich der Errichtung von Zäunen werde allerdings dargelegt, dass eine solche nur an der oberen Grenze der Kampfzone des Waldes sinnvoll sei, weil fast alle der im Beschwerdevorbringen genannten Grundparzellen, welche als Almfläche begehrt würden, mit forstlichem Bewuchs bestockt seien, der entweder als Standortschutzwald gelte und/oder Objektschutzfunktion aufweise. Ein Zaun oberhalb dieses Bereichs hätte aber eine Länge von mehr als 3.000 lfm. Da es zudem weitere Zäune bräuchte, ergäbe sich eine Zaunlänge von insgesamt rund 5.000 lfm, welche in diesem Gelände nur mit sehr hohem, aus der Sicht des forstfachlichen Amtssachverständigen wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand errichtet werden könnte.
13 Die vom Privatgutachter angedachte Möglichkeit der Anwendung von sogenannten Virtuell Fencing Methoden sei für das gegenständliche Gelände vom agrarfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar verneint und in diesem Sinn auch vom Privatgutachter selbst auf die bisher fehlende Zulassung und Erfahrung damit in Österreich verwiesen worden.
14 Ausgehend von diesen Erwägungen gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die vom Revisionswerber zusätzlich geltend gemachten Grundflächen nicht als Almflächen qualifiziert werden könnten. Eine nach § 2 Abs. 1 Tiroler Almschutzgesetz vorwiegende Eignung zur weidewirtschaftlichen Nutzung sei in Bezug auf keine der vom Revisionswerber zusätzlich als Alm reklamierten Grundflächen erkennbar. Die Ausführungen der beiden Amtssachverständigen hätten klar aufgezeigt, dass eine solche Eignung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt gegeben sei. Eine Beweidung der Schutzwaldflächen und der Kampfzone des Waldes würde den Bestimmungen des § 4 Tiroler Almschutzgesetz in Verbindung mit § 37 Tiroler Waldordnung 2005 eindeutig zuwiderlaufen.
15 Die Revision sei nicht zulässig, weil der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Sie liege insbesondere auch nicht im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betreffe keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts.
16 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 30. November 2021, E 4503/2020-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
17 In der nunmehr erhobenen außerordentlichen Revision werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst vorgebracht, gemäß § 38 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005 sei die Ausnahme vom Weideverbot nach § 37 leg. cit. nur auf Schafe anzuwenden. Diese Unterscheidung sei aufgrund des herrschenden Missverhältnisses zwischen der Dichte der Kleinviehhaltung und der Waldfläche mit Blick auf die Biodiversität keinesfalls mehr gerechtfertigt. Es stelle sich daher die Frage, ob die Unterscheidung zwischen Ziegen und Schafen „noch sinnvoll“ erscheine. Halte man sich diesbezüglich „die beiden Tiere vor Augen“, könne man erkennen, dass eine Unterscheidung der beiden „unbillig wäre“. Da das Verwaltungsgericht „in arbiträrer Scheinbegründung“ lediglich auf die genannte Bestimmung verwiesen habe, obwohl bei genauerer Betrachtung keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ziegen und Schafen mit Blick auf die Biodiversität mehr vorlägen, sei „hier“ zweifelsohne von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung auszugehen. Da diesbezüglich „höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist“, sei die Revision daher jedenfalls als zulässig anzusehen.
22 Damit behauptet der Revisionswerber im Ergebnis eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes durch § 38 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005. Die Zulässigkeit einer Revision kann aber mit der Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität genereller Rechtsnormen nicht begründet werden, weil diese Frage selbst als Rechtsfrage nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache „zu lösen“ ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0090, 0091, mwN).
23 Zudem hegte der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Ablehnungs- und Abtretungsbeschluss vom 30. November 2021, E 4503/2020-5, angesichts der maßgeblichen Umstände im Tatsächlichen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass für die Ziegenweide - anders als für die Schafweide - keine Ausnahmen vom ganzjährigen Weideverbot in Schutz- und Bannwäldern sowie in der Kampfzone des Waldes bewilligt werden könnten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof die neuerliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des - bereits aufgrund der Beschwerde des Revisionswerbers nicht beanstandeten- § 38 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005 zu beantragen.
24 Des Weiteren wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „was im Konkreten als gleichwertiges Gutachten anzusehen sei.“ Das Verwaltungsgericht sei trotz des Vorliegens eines Privatsachverständigengutachtens des Revisionswerbers lediglich den Ausführungen der Amtssachverständigengutachten ohne nachvollziehbare Begründung gefolgt. Das Verwaltungsgericht gehe lediglich aufgrund dieser Gutachten davon aus, dass entgegen der im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Tatsache, dass die Auszäunung grundsätzlich doch mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sei, doch nicht möglich sei. Damit widerspreche das Verwaltungsgericht seinen eigenen Feststellungen, weshalb es zu klären gelte, ob dieser Widerspruch nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führe.
25 Die vom Revisionswerber als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage ist bereits durch die ständige hg. Rechtsprechung geklärt. Demnach haben die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, weshalb zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied besteht. Amtssachverständigengutachten kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zu (vgl. etwa VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN).
26 Das Verwaltungsgericht hat bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat es jene Gedankengänge aufzuzeigen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es dem Gericht somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat aber in der Begründung seiner Entscheidung die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass es das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn das Gericht sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies daher zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig (vgl. etwa VwGH 9.9.2021, Ra 2021/09/0184, mwN).
27 Insoweit das Vorbringen des Revisionswerbers zu den vorliegenden Gutachten und deren Bewertung Fragen der Beweiswürdigung betrifft, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als reine Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2019/07/0069, mwN). Das Verwaltungsgericht hat sich mit den im Privatgutachten aufgetretenen Aspekten fachlich begründet auseinandergesetzt; dass diese Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, ist nicht hervorgekommen.
28 So hat es - insbesondere auf der Grundlage des Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen - in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass das Auszäunen des forstlichen Bewuchses und der vorhandenen Waldflächen zum Schutz gegen die möglichen schädigenden Einwirkungen der Ziegenweide des Revisionswerbers aufgrund der dafür notwendigen Zaunlänge (weide)wirtschaftlich unverhältnismäßig aufwändig wäre. Auf dieser Grundlage gelangte es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Qualifizierung der vom Revisionswerber zusätzlich geltend gemachten Grundflächen als Alm nicht in Betracht komme.
29 Demgegenüber legt der Revisionswerber nicht dar, inwiefern die grundsätzlich bestehende, jedoch unverhältnismäßige Möglichkeit des Auszäunens der Einschätzung des Verwaltungsgerichts entgegenstehe und in diesem Zusammenhang die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses widersprüchlich wären.
30 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070009.L01Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022