TE Vwgh Beschluss 2022/3/31 Ra 2021/03/0319

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Veröffentlicht am 31.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der B H in S, vertreten durch die Dr. Breitwieser Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in 4701 Bad Schallerbach, Johann-Strauß-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. Mai 2021, Zl. LVwG-S-448/001-2021, betreffend Übertretung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. Februar 2021 als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Straferkenntnis war die Revisionswerberin einer Übertretung des § 87a Abs. 1 Z 1 NÖ Jagdgesetz 1974 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Verordnung der belangten Behörde vom 30. Mai 2018 (Rotwildfütterungsverordnung) zur Rotwildfütterung in der Gemeinde T schuldig erkannt worden. Sie habe an einem näher bestimmten Ort zu näher bestimmter Zeit durch Vorlage des Futtermittels Rüben unerlaubt Futtermittel vorgelegt, obwohl gemäß § 3 Rotwildfütterungsverordnung eine Vorlage von Rüben in allen Jagdgebieten ganzjährig verboten sei. Wegen dieser Übertretung wurde über die Revisionswerberin gemäß § 135 Abs. 1 Z 18 iVm Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass die Revisionswerberin die Begehung der Tat ausdrücklich zugestanden habe. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sei die Rotwildfütterungsverordnung der belangten Behörde jedoch - aus näher dargestellten Erwägungen - nicht rechtswidrig, sodass sich das Verwaltungsgericht nicht zur Stellung eines Normprüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof veranlasst sehe.

3        Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. September 2021, E 2733/2021-5, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Beschluss unter anderem aus, dass keine Bedenken bezüglich der sachlichen Rechtfertigung des Rübenfütterungsverbotes gemäß § 3 Abs. 3 der Rotwildfütterungsverordnung der belangten Behörde vom 30. Mai 2018 zur Vermeidung von Schwarzwildschäden in der Land- und Forstwirtschaft bestünden.

4        In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass die Revisionswerberin in ihren (teils verfassungsgesetzlich gewährleisten) subjektiven Rechten verletzt sei, weil dem Verwaltungsgericht bei der Auslegung der Rotwildfütterungsverordnung der belangten Behörde vom 30. Mai 2018 ein grober Fehler unterlaufen sei.

9        In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 28.1.2021, Ra 2020/03/0138, mwN). Diesen Anforderungen wird die dargestellte Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht.

10       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

11       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030319.L00

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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