TE Vwgh Beschluss 1996/6/12 96/19/1336

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Veröffentlicht am 12.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über den Antrag des P in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 1995 zu Zl. 95/19/0574 abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0574, ist die vom Wiederaufnahmewerber erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Mai 1995, Zl. 106.740/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zurückgewiesen worden, weil die Beschwerde, die die Prozeßerklärung enthielt, daß der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 23. Juni 1995 zugestellt worden sei, erst am 7. August 1995 und somit nach Ablauf der im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierten sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde.

In dem nach Zustellung dieses Beschlusses am 29. November 1995 am 13. Dezember 1995, unter Bezugnahme auf den vorangeführten Zurückweisungsbeschluß, erstatteten Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens und bringt hiezu im wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof sei in der Begründung des zurückweisenden Beschlusses zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Bescheid der belangten Behörde am 23. Juni 1995 zugestellt worden sei; richtig sei hingegen, daß der angefochtene Bescheid am 23. Juni 1995 hinterlegt worden sei, die Abholfrist jedoch erst am nächsten Tag, dem 24. Juni 1995, begonnen habe. Erst am letztgenannten Tag sei die Zustellung bewirkt worden. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhaltes ergebe sich, daß eine Versäumung der Beschwerdefrist nicht vorliege, weil die Beschwerde am 7. August 1995 dem Postweg zugeführt worden sei. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 1995 beruhe daher auf der irrigen Annahme, die Partei habe die vorgesehene Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt. Diese irrige Annahme sei von der Partei nicht verschuldet worden, weshalb ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG vorliege.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung u.a. bereits in seinem Beschluß vom 8. April 1986, Zlen. 86/14/0039, 0040, dargelegt hat, kann, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof, wie auch im zugrundeliegenden Beschwerdefall, zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützt und sich diese Angabe als unzutreffend erweist, nicht von einer irrigen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über eine Fristversäumnis gesprochen werden, sondern nur von einer irrigen Fristangabe durch den jeweiligen Beschwerdeführer.

Schon im Hinblick darauf, daß sich der vorbezeichnete Zurückweisungsbeschluß auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers gründete, wonach die Zustellung des angefochtenen Bescheides an ihn am 23. Juni 1995 erfolgte, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG nicht als erfüllt anzusehen. Überdies wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der unrichtigen Angabe des Zustelldatums - welches Verhalten dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist - kein Verschulden treffe.

Dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens war somit gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191336.X00

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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