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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Präsidenten des Nationalrates, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Anspruch nach dem Bezügegesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 12. Dezember 1990 bei der belangten Behörde den Antrag auf Flüssigmachung monatlicher Ruhebezüge gemäß § 24 des Bezügegesetzes. Mit der als Bescheid bezeichneten, vom Parlamentsdirektor (ohne Hinweis auf den Präsidenten des Nationalrates) gefertigten Erledigung vom 20. Februar 1992 wurde diesem Antrag im wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, der Beschwerdeführer stehe in einem Dienstverhältnis zum ORF und daher zu einer Anstalt, auf die die Voraussetzungen des § 38 lit. f des Bezügegesetzes zutreffen würden.
Mit Beschluß vom 28. Februar 1996, Zl. 92/12/0267, wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde zurück: es fehle an der Bescheidqualität, weil weder der Parlamentsdirektion noch dem Parlamentsdirektor die Eigenschaft einer Behörde zukomme.
Mit seiner am 30. April 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in bezug auf seinen Antrag vom 12. Dezember 1990 geltend. In seiner weiteren Eingabe vom 21. Mai 1996 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seine am 30. April 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde am 26. April 1996 zur Post gegeben. Der in der Beschwerdesache mittlerweile von der belangten Behörde ergangene Bescheid vom 23. April 1996 sei am 24. April 1996 beim zuständigen Postamt seiner Wiener Anschrift hinterlegt worden. Als Landesintendant des Studios Steiermark halte er sich Montag bis Freitag durchgehend in Graz auf und komme lediglich am Wochenende an die von der belangten Behörde im Bescheid angeführte Wiener Zustelladresse. Am Freitag, dem 26. April 1996, sei eine Abholung nicht mehr möglich gewesen. Er habe diesen Bescheid daraufhin tatsächlich in der folgenden Woche behoben. Nach § 17 Abs. 3 letzter Satz des Zustellgesetzes sei die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam geworden, an dem die hinterlegte Sendung habe behoben werden können. Dies sei Montag, der 29."5." (gemeint: April) 1996 gewesen. Da der Beschwerdeführer somit erst NACH Erhebung der Säumnisbeschwerde klaglos gestellt worden sei, stelle er den Antrag auf Zuerkennung des Aufwandersatzes im gesetzlich gegebenen Ausmaß.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der mangelnden Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, daß keine der in § 34 Abs. 1 VwGG angeführten Zurückweisungsgründe entgegenstehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist unter anderem, daß die Behörde bis zur Einbringung der Beschwerde überhaupt nicht - und nicht etwa nur nach Ablauf der sechsmonatigen Frist - entschieden hat (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluß vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0256, und die dort angeführte Vorjudikatur). Wird über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. z.B. den obzitierten hg. Beschluß vom 17. Februar 1993 mit weiteren Judikaturhinweisen). "Erhoben" ist die Säumnisbeschwerde erst mit Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof. Wird bis dahin (auch nach Aufgabe der an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Säumnisbeschwerde zur Post) der bis dato versäumte Bescheid erlassen, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 14. August 1991, 91/17/0037).
Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm der Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1996, mit dem diese unbestritten ihrer Entscheidungsfplicht nachgekommen ist, gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz des Zustellgesetzes am Montag, den 29. April 1996 (durch Hinterlegung) zugestellt, da dies (nach seiner Darstellung) der erste innerhalb der Abholfrist gelegene Tag nach der am 26. April 1996 erfolgten Rückkehr des Beschwerdeführers zu der von der belangten Behörde gewählten Abgabestelle (Wohnung in Wien) ist. Damit ist aber die am 30. April 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde nach dem oben Gesagten unzulässig, weil zu diesem Zeitpunkt keine Verletzung der Entscheidungspflicht mehr vorlag. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120174.X00Im RIS seit
20.11.2000