Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0162 B 31. August 2021 RS 2Stammrechtssatz
Eine Auswechslung der Tatzeit durch das VwG ist grundsätzlich nicht zulässig. Das VwG ist aber - ebenso wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 die Berufungsbehörde - berechtigt, eine im Straferkenntnis unrichtig wiedergegebene Tatzeit zu berichtigen bzw. einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036; 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100075.L01Im RIS seit
22.04.2022Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022