Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der C H in S, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. November 2021, LVwG 50.14-1962/2021-25, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Schladming; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 5.11.2021, Ra 2021/06/0196 und 0197, Rn. 2, mwN).
3 Unter „4. Revisionspunkte“ wird in der vorliegenden Revision ausgeführt, die Revisionswerberin erachtete sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht verletzt, dass ein Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AVG und des „VwGVG 2014“, insbesondere unter Beachtung der §§ 52 und 53 AVG und des § 17 „VwGVG 2014“, durchgeführt werde, sowie in ihrem Recht „nach einem fairen Verfahren“ vor einem unparteiischen Gericht, das ihr gemäß Artikel 47 der Charta der Europäischen Union zustehe; das angefochtene Erkenntnis sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften belastet.
4 Mit dem in der Revision angeführten Recht auf Einhaltung der „Bestimmungen des AVG und des VwGVG 2014, insbesondere unter Beachtung der §§ 52 und 53 AVG und des § 17 VwGVG 2014“ wird kein subjektiv öffentliches Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein solches abstraktes Recht gibt (vgl. dazu etwa VwGH 30.3.2020, Ra 2018/05/0200, Rn. 6, mwN).
5 Soweit auch eine Verletzung des Artikels 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union behauptet wird, mangelt es im Revisionsfall an einer nach Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte-Charta erforderlichen Durchführung des Rechts der Europäischen Union und somit an einem Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta überhaupt (vgl. VwGH 8.11.2021, Ra 2021/16/0079, mwN).
6 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich aber dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. nochmals VwGH 5.11.2021, Ra 2021/06/0196 und 0197, Rn. 6, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060038.L00Im RIS seit
22.04.2022Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022