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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache der E GmbH in W, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. September 2021, VGW-111/077/11533/2021-5, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Juli 2021, mit welchem ihr die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines näher beschriebenen Dachgeschosszubaues in Wien versagt worden war, als unbegründet ab (I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).
2 In den Zulässigkeitsgründen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird mit näheren Ausführungen zum Inhalt des Beschwerdevorbringens vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, die „entsprechende rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes Wien“ sei „unrichtig“, da sie „mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch“ stehe. Die Revision sei jedenfalls zulässig, da sich das Verwaltungsgericht „von ständiger obersgerichtlicher Rechtsprechung“ entfernt habe.
3 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. für viele etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2019/06/0022, oder auch 13.1.2021, Ra 2020/05/0239, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0189, oder auch 31.8.2020, Ra 2020/05/0118, jeweils mwN).
8 Die vorliegende Revision stützt ihre Ausführungen zur Zulässigkeit auf ein behauptetes Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das dazu erstattete Vorbringen genügt jedoch mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 25.2.2021, Ra 2018/06/0168, oder auch 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, jeweils mwN). Dabei wäre konkret darzulegen gewesen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0074, oder nochmals 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, jeweils mwN). Die Begründung für die Zulässigkeit der Revision erweist sich daher schon insofern nicht als gesetzmäßig ausgeführt (vgl. zu allem VwGH 8.11.2021, Ra 2021/05/0146, mwN).
9 Im Übrigen entspricht auch eine Zulässigkeitsbegründung, die wie hier bloß allgemeine Behauptungen oder Ausführungen enthält, die der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen, dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht (vgl. für viele etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0060 oder 28.9.2021, Ra 2020/05/0206, jeweils mwN). Eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, die der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision zu lösen hätte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht formuliert (vgl. dazu etwa VwGH 28.4.2015, Ra 2015/05/0022 oder 30.3.2020, Ro 2020/05/0009, jeweils mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050209.L00Im RIS seit
22.04.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022