TE Vwgh Beschluss 2022/3/24 Ra 2020/05/0081

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
BauO NÖ 1996 §5 Abs1
BauO NÖ 2014 §23
BauO NÖ 2014 §35
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache der A K in W, vertreten durch MMag.Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Dezember 2019, LVwG-AV-1431/002-2017, LVwG-AV-1431/001-2017, betreffend einen Bauauftrag gemäß § 35 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt W; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in der Folge: LVwG) vom 9. Dezember 2019 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde W.N. vom 5. September 2017, mit welchem der Revisionswerberin gemäß § 35 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (in der Folge: NÖ BO 2014) die Nutzung zweier näher bezeichneter Grundstücke in W.N. als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge binnen näherer Frist untersagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Neufestsetzung der festgelegten Frist als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte 1. und 2.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).

2        Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2020, E 378/2020-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

3        Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, es bestehe „keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum baurechtlichen Konsens bei Handlung im Auftrag und auf Wunsch sowie im Interesse der Gemeinde/Stadt“. Es liege ein Auftrag und Wunsch „des der Baubehörde zuzurechnenden Bürgermeisters“ zur Errichtung der Parkplätze vor; der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin sei durch den Bürgermeister nicht darauf hingewiesen worden, dass es einer gesonderten Bewilligung bedürfe. Die gegenständliche Frage laute, „ob sich der Rechtsträger, dem die Baubehörde erster Instanz angehört, auf bloße Formalismen im Zusammenhang mit dem baurechtlichen Konsens stützen“ könne. Der 40 Jahre später erfolgte baupolizeiliche Auftrag aufgrund behaupteter Konsenslosigkeit verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das LVwG habe weiters festgestellt, dass die asphaltierte Parkplatzerrichtung der Baubehörde seitens einer näher genannten GmbH mit einem näher bezeichneten Schreiben aus dem Jahr 1975 angezeigt worden sei; indem diese Tatsache nicht in die rechtliche Würdigung des angefochtenen Erkenntnisses eingeflossen sei, sei das LVwG von § 94 der Niederösterreichischen Bauordnung 1968 sowie von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Schließlich weiche das angefochtene Erkenntnis auch aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung „zur vermuteten Baubewilligung“ ab. Das LVwG habe zwar begründet, dass das vermeintliche Fehlen eines näher bezeichneten Schreibens aus dem Jahr 1971 nicht zum Ergebnis führe, dass der Akt im relevanten Zeitraum ab 1975 nicht vollständig und daher vom Vorliegen einer Bewilligung zur Nutzung der Parkplätze auszugehen sei; nicht eingegangen sei das LVwG jedoch auf den vorgebrachten Umstand eines näher genannten fehlenden Aktenvermerkes aus dem Jahr 1970.

4        Die Revision ist unzulässig.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0171, mwN).

9        Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis sind die beiden in Rede stehenden Grundstücke im Stadtkern von W.N. als Bauland/Kerngebiet gewidmet und liegen in einer Schutzzone, für welche der geltende Bebauungsplan vorsieht, dass die Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur im Zusammenhang mit einem Hauptgebäude auf dem Grundstück zulässig ist. Auf den Grundstücken befinden sich keine Hauptgebäude. Nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. e der NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 (sowie ebenso nach der aktuellen Rechtslage) gehört die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger zu den anzeigepflichtigen Vorhaben nach diesem Gesetz. Nach der ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Wiedergabe des Beschwerdevorbringens im angefochtenen Erkenntnis führte die Revisionswerberin im Verfahren vor dem LVwG aus, dass ihr Rechtsvorgänger die verfahrensgegenständlichen insgesamt 49 Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auf den beiden Grundstücken in den Jahren 1975 und 1977 errichtet habe und diese zum Abstellen von Fahrzeugen des Unternehmens ihres Rechtsvorgängers sowie von Fahrzeugen von dessen Mitarbeitern gedient hätten. Das LVwG stellte dazu weiters - von der Revisionswerberin ebenso unbestritten - fest, dass die Abstellplätze nunmehr überwiegend vermietet seien; die Revisionswerberin sei in die bestehenden Mietverträge zwischen den Mietern und ihrem Rechtsvorgänger eingetreten, der älteste Mietvertrag bestehe seit 1. Oktober 1975. Sowohl nach § 93 Z 3 der im Jahr 1975 geltenden Bauordnung für Niederösterreich als auch nach der nach Wiederverlautbarung inhaltsgleichen Bestimmung des im Jahr 1977 geltenden § 93 Z 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 galt die überwiegende Verwendung von Grundstücken im Bauland als Abstellplatz für Fahrzeuge als bewilligungspflichtiges Vorhaben; jeweils nach § 94 Abs. 1 beider genannter, in den Jahren 1975 und 1977 geltender Bauordnungen waren Vorhaben, die keiner Bewilligung nach den §§ 93 oder 92 bedurften und nicht dem § 95 (betreffend hier nicht maßgebliche geringfügige Vorhaben) unterlagen, der Baubehörde mindestens 4 Wochen vor Beginn der Ausführung unter Angabe der Art der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.

10       Das LVwG stellte im angefochtenen Erkenntnis fallbezogen mit näheren Ausführungen beweiswürdigend fest, dass für die verfahrensgegenständlichen Abstellplätze zu keiner Zeit eine schriftliche Bauanzeige an die Baubehörde erstattet oder um baubehördliche Bewilligung dafür angesucht worden sei.

11       Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, ihr Rechtsvorgänger sei vom Bürgermeister nicht darauf hingewiesen worden, dass es einer gesonderten Bewilligung bedurft hätte, die Parkplätze seien auf Wunsch und im Interesse der Stadt errichtet worden und der nunmehr erfolgte baupolizeiliche Auftrag aufgrund behaupteter Konsenslosigkeit verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wird für das vorliegende baupolizeiliche Verfahren damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen. Sowohl nach der im Jahr 1975 geltenden Bauordnung für Niederösterreich als auch nach der im Jahr 1977 geltenden Niederösterreichischen Bauordnung 1976 waren Bescheide auf Grund dieser Gesetze schriftlich zu erlassen (vgl. jeweils § 118). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vielfach ausgesprochen, dass eine erforderliche Bescheiderlassung durch ein konkludentes Verhalten oder mündliche Zusagen baubehördlicher Organe nicht ersetzt werden kann und dass der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines baupolizeilichen Auftrages zu begründen vermag (vgl. dazu für viele etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0158 oder auch 30.10.2018, Ra 2018/05/0251, mwN). Auch ist durch die bestehende Rechtsprechung bereits ausreichend klargestellt, dass in Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Natur eine Verschweigung nur dort eintreten kann, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht (vgl. dazu nochmals etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0251, mwN). In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird weder behauptet, noch ist ersichtlich, dass gegenständlich eine solche ausdrückliche Bestimmung zur Anwendung käme.

12       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weiters ausgeführt, das LVwG habe festgestellt, dass die asphaltierte Parkplatzerrichtung der Baubehörde seitens einer namentlich näher genannten GmbH mit Schreiben vom 25. Juni 1975 angezeigt worden sei. Damit will sie - ohne dies in rechtlicher Hinsicht jedoch näher auszuführen - offenbar auf eine (allfällige) bloße Anzeigepflicht des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nach der damaligen Rechtslage hinaus. Nicht erwähnt wird im genannten Zulässigkeitsvorbringen, dass sich die entsprechende bezughabende Feststellung des LVwG jedoch auf eine Mitteilung der genannten GmbH vom 25. Juni 1975 betreffend die Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages bezog.

13       Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung von Parteienerklärungen bereits mehrfach festgehalten, dass eine diesbezügliche in vertretbarer Weise vorgenommene, einzelfallbezogene Auslegung nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden kann. Eine derartige einzelfallbezogene Auslegung wäre nur dann revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen und die erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. für viele etwa VwGH 29.10.2020, Ra 2020/05/0207 oder auch 14.7.2021, Ra 2021/06/0074, jeweils mwN). Aus welchem Grund dem LVwG fallbezogen dadurch, dass es das von der Revisionswerberin genannte, in einem baupolizeilichen Verfahren erstattete Schreiben vom 25. Juni 1975 nicht als Bauanzeige gemäß § 94 der damals geltenden Bauordnung für Niederösterreich gewertet hat, eine krasse Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre, zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung - abgesehen davon, dass wie erwähnt auch nicht darauf eingegangen wird, aus welchem Grund das verfahrensgegenständliche Vorhaben (bloß) anzeigepflichtig sein sollte und schon daher auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird - nicht auf.

14       Wenn zur Zulässigkeit der Revision schließlich damit argumentiert wird, das angefochtene Erkenntnis weiche von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur vermuteten Baubewilligung ab und dazu ein angeblich fehlender Aktenvermerk aus dem Jahr 1970 ins Treffen geführt wird, so erweist sich dieses Zulässigkeitsvorbringen bereits deshalb als unschlüssig, da an anderer Stelle zur Zulässigkeit - wie dargestellt - vorgebracht wurde, der Rechtsvorgänger sei von der Baubehörde nicht darauf hingewiesen worden, dass eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei (und dieses Argument erkennbar nur darauf abzielen kann, dass der Revisionswerberin daher ein Fehlen einer Baubewilligung nicht zum Vorwurf gemacht werden könne); im Zusammenhang mit der Behauptung des Vorliegens eines vermuteten Konsenses ist daher nicht nachvollziehbar, dass wiederum doch eine Baubewilligung vorgelegen und eine solche verlustig gegangen sein sollte. Abgesehen davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang nur vor, wenn das LVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. für viele etwa VwGH 2.7.2021, Ra 2019/05/0309, mwN). Fallbezogen hat das LVwG - worauf die Revisionswerberin selbst hinweist - begründet, dass das vermeintliche Fehlen eines näher bezeichneten Schreibens aus dem Jahr 1971 nicht zum Ergebnis führe, dass der Akt im relevanten Zeitraum ab 1975 nicht vollständig und daher vom Vorliegen einer Baubewilligung für die Parkplätze auszugehen sei. Inwiefern diese Beurteilung durch Einbeziehung eines (in der Zulässigkeitsbegründung inhaltlich nicht näher beschriebenen, als Beilage ./R bezeichneten, der Revision jedoch nicht beigelegten) Aktenvermerkes aus dem Jahr 1970 eine andere zu sein gehabt hätte und dem LVwG daher in seiner Beweiswürdigung eine unvertretbare Beurteilung vorzuwerfen wäre, zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf; die Relevanz des in Rede stehenden Vorbringens ist daher nicht erkennbar.

15       In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

16       Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Prüfung allfälliger anderer Zurückweisungsgründe, wie etwa der Frage, ob die vorliegende Revision nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof rechtzeitig erhoben wurde.

Wien, am 24. März 2022

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050081.L00

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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