TE Vwgh Beschluss 2022/3/28 Ra 2020/06/0087

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
LStVwG Stmk 1964 §2
LStVwG Stmk 1964 §3
LStVwG Stmk 1964 §4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Gemeinderates der Marktgemeinde Hitzendorf, vertreten durch Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Stockergasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. Jänner 2020, LVwG 50.17-2243/2019-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. K S in H; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H. vom 11. April 2019 wurde gemäß §§ 2, 3 und 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG) festgestellt, „dass der O[...]weg im Bereich der Liegenschaft R[...] 14, Straßenabschnitt am Grundstück Nr. X, EZ [...], KG R[...], Eigentümer Herr Dipl. Ing. K[...] S[...], [...]H., R[...] 14, eine öffentliche Straße für Fußgänger und für Fahrzeuge aller Art ist und von Fußgängern und Fahrzeugen aller Art benutzt werden kann“.

2        Der dagegen vom Eigentümer des betroffenen Grundstücksteiles, Dipl. Ing. K.S. (Mitbeteiligter) erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der Marktgemeinde H. (Amtsrevisionswerber) mit Bescheid vom 12. Juli 2019 keine Folge. Begründend wurde dazu unter anderem ausgeführt, die Behörde erster Instanz habe von Amts wegen ein Feststellungsverfahren nach §§ 2, 3 und 4 LStVG eingeleitet, weil der Grundeigentümer des betreffenden Straßenabschnittes am O.-Weg den Gemeingebrauch in Zweifel gestellt hatte.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid (I.). Gleichzeitig sprach es aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (II.).

4        Begründend führte es zusammengefasst aus, an der Öffentlichkeit der Gemeindestraße O.-Weg bestehe aus näheren Gründen kein Zweifel. Beschwerdegegenständlich sei ausschließlich die Frage, ob der O.-Weg im hier maßgeblichen Teilabschnitt auch auf dem näher bezeichneten Grundstück des Mitbeteiligten „und insbesondere bis zur Stützwand samt Leitschiene“ verlaufe. Es gehe damit ausschließlich um die Verbreiterung einer öffentlichen Straße, und zwar um den auf dem Grundstück des Mitbeteiligten liegenden Abschnitt. Es sei daher im Beschwerdefall nicht eine „Straße“ im Sinne der Legaldefinition des § 2 LStVG, und auch nicht ein Teilstück im Sinne eines Straßenabschnittes als öffentlich erklärt worden, sondern ein in Längsrichtung gesehen einzelner Teil einer Straße. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1991, 87/17/0185, folge, dass eine Verbreiterung der öffentlichen Gemeindestraße O.-Weg nicht im Wege einer Öffentlicherklärung eines Teilabschnittes desselben gemäß den §§ 2, 3 und 4 LStVG erfolgen könne (wird näher ausgeführt). Eine Stützwand, die ausschließlich der Stabilisierung der Straße diene, sowie deren weiteren Aufbauten als Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehres sei (zwar) als Bestandteil einer öffentlichen Straße zu qualifizieren; ob es sich aber hier bei der im Jahr 2015 neu errichteten Stützmauer tatsächlich um einen Bestandteil des O.-Weges handle und die Verbreiterung der Straße bis zu dieser Stützmauer erforderlich sei, sei nicht im gegenständlichen Verfahren, sondern in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu klären, in dem ein gemäß § 47 Abs. 3 LStVG zu erlassender Bescheid die Gestaltung des Straßenbauvorhabens zu enthalten habe und in welchem dem Mitbeteiligten als Grundeigentümer Parteistellung mit der Möglichkeit der Geltendmachung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zukomme.

5        In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Amtsrevisionswerber zusammengefasst vor, die vom LVwG durchgeführte Beweiswürdigung sei grob fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Ausgehend von den „maßgeblichen Feststellungen“ hätte das LVwG zu erkennen gehabt, dass die Entscheidung des Amtsrevisionswerbers zu bestätigen sei, weil seit jeher auch für den betreffenden Teilbereich eine öffentliche Straße bestanden habe. Wenn das LVwG ausführe, dass eine Stützwand, die ausschließlich der Stabilisierung der Straße diene, als Bestandteil der öffentlichen Straße zu qualifizieren sei, müsse daher in logischer Konsequenz dieser Bereich nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 4 LStVG als öffentliche Straße festgestellt werden, wenn der Grundeigentümer die Öffentlichkeit und den Gemeingebrauch in Frage stelle. Wie das Ermittlungsverfahren unzweifelhaft ergeben habe, sei der betreffende Teilbereich des O.-Weges am Grundstück des Mitbeteiligten seit langen Jahren Bestandteil der in der Natur ausgebildeten Wegfläche. Zur Öffentlichkeit eines Bestandteiles einer in der Natur sei Jahren bestehenden und von der Öffentlichkeit genutzten Straße liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0171, mwN).

10       Mit Bescheid vom 12. Juli 2019 wurde, wie bereits dargelegt, im Berufungsweg ausschließlich die Feststellung getroffen, dass ein näher bezeichneter, im Eigentum des Mitbeteiligten stehender Liegenschaftsbereich (als Teil des O.-Weges) als öffentliche Straße im Sinn des LStVG anzusehen ist.

11       Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis (S. 9/10) für seine Auffassung, dass eine Einbeziehung des betreffenden Grundstücksteiles in die öffentliche Gemeindestraße O.-Weg im Sinne dessen Verbreiterung nicht im Wege einer Öffentlicherklärung eines Teilabschnittes desselben gemäß den §§ 2, 3 und 4 LStVG erfolgen könne, einschlägige, zum LStVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt. In den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dieser Judikatur, insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb sie im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte. Schon deshalb wird in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2021/05/0034, 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, 25.9.2018, Ra 2018/05/0247 und in diesem Sinn auch VwGH 26.4.2021, Ra 2021/05/0070, jeweils mwN).

12       Vor diesem Hintergrund trifft auch die Behauptung in den Zulässigkeitsgründen, zur Öffentlichkeit eines Bestandteiles einer in der Natur seit Jahren bestehenden und von der Öffentlichkeit genutzten Straße liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, nicht zu und ist fallbezogen auch keine unvertretbare Beweiswürdigung des LVwG erkennbar (vgl. dazu, dass in Bezug auf die im Einzelfall erfolgte Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre, für viele etwa nochmals VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0171, oder auch 18.2.2021, Ra 2021/05/0013, jeweils mwN).

13       In der vorliegenden Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060087.L00

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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