TE Vwgh Beschluss 2022/3/28 Ra 2020/06/0054

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Krnt 1996 §34 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der R H in P, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, St. Veiter Straße 1/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. Dezember 2019, KLVwG-2870/12/2018, betreffend Einwendungen gegen einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Pörtschach am Wörthersee, mitbeteiligte Partei: Dr. P J in L, weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 11. September 2014, bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde Pörtschach am Wörthersee dem Mitbeteiligten die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf der Parzelle Nr. X, KG S, unter der Erteilung von Auflagen.

2        Am 7. Juni 2016 richtete die Revisionswerberin nachstehendes Schreiben an die „Gemeinde P“:

„Betreff: Einspruch des Herrn Dr. J gegen den Baubescheid Y vom 12.04.2016

Dem Sachverständigen zur Vorlage

Sehr geehrte Frau T,

ich möchte zur Klärung der örtlichen Gegebenheiten anfügen, dass das Untergeschoss meines Nachbarn Herrn Dr. J bis zu ca. 1,80m unter dem Urgelände liegt, siehe Plananlage. Nach Plan müsste daher von der gemeinsamen Grenze ausgehend zu sich selber hin nach der 2/3-Regel abböschen und eine Sickermulde auf eigenem Grund bilden.

Stattdessen hat der die ohnehin schon steile Böschung noch erhöht, indem er im nördlichen Zufahrtsbereich eine nicht plankonforme Steinschlichtung samt Aufschüttung bis zur Grenze hin errichtet hat (siehe Neueinmessung vom 21.12.2015 durch Firma A in Anlage).

Sachgerecht wäre es daher den Herrn Dr. J den ursprünglichen Grenzverlauf unter Hinzuziehung eines vereidigten Geometers wieder herzustellen lassen, bevor weitere nicht gerechtfertigte Forderungen zu meinen Lasten gestellt werden.“

3        Mit Bescheid vom 7. März 2018, erteilte die Bürgermeisterin der Gemeinde Pörtschach am Wörthersee (Bürgermeisterin) dem Mitbeteiligten den baupolizeilichen Auftrag, entweder nachträglich innerhalb von acht Wochen ab Zustellung des Bescheides für die konsenslos errichteten baulichen Anlagen auf der Parzelle Nr. X, KG S, gem. § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) anzusuchen, oder innerhalb einer Frist von zehn Monaten den rechtmäßigen Zustand durch näher bezeichnete Maßnahmen herzustellen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Durchführung einer Verhandlung über die Beschwerde der Revisionswerberin vom 9. Oktober 2018 gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstands vom 11. September 2018, mit welchen ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin vom 7. März 2018 keine Folge gegeben wurde, aus, dass der Beschwerde insofern Folge gegeben werde, als die Berufung der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen werde. Im Übrigen werde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde die Erhebung einer ordentlichen Revision für unzulässig erklärt.

5        Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Bescheid der Bürgermeisterin vom 7. März 2018 sei von Amts wegen und nicht über Antrag der Revisionswerberin erlassen worden. Abgesehen davon habe der Mitbeteiligte sein Bauvorhaben im März 2016 fertiggestellt und die Eingabe der Revisionswerberin vom 7. Juni 2016 überschreite somit die in § 34 Abs. 3 K-BO vorgesehene Monatsfrist deutlich. Darüber hinaus erfordere die Bestimmung des § 34 Abs. 3 K-BO die Benennung, welches Nachbarrecht iSd § 23 Abs. 3 lit. b bis g leg. cit. verletzt worden sei, auch das lasse die Eingabe vom 7. Juni 2016 offen.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        In der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision bringt die Revisionswerberin vor, es gehe im Wesentlichen um die Auslegung des § 34 Abs. 3 K-BO. Die zeitliche Beschränkung des Antragsrechts des Anrainers mit dem damit verbundenen Verlust der Parteistellung im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist stünden zunächst erhebliche verfassungsmäßige Bedenken entgegen. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 3 K-BO dahingehend, auf welchen Zeitpunkt tatsächlich abzustellen sei und was unter einem objektiven Maßstab und gehöriger Sorgfalt zu verstehen sei. Dazu komme, dass die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes, die Revisionswerberin habe erstmals mit einer Eingabe vom 7. Juni 2016 Beanstandungen getätigt, unrichtig sei.

10       Mit dem in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

11       Das Verwaltungsgericht hat sich nicht nur auf eine amtswegige Erlassung des baupolizeilichen Auftrages und den Ablauf der § 34 Abs. 3 K-BO genannten Monatsfrist gestützt, sondern auch auf die im Schreiben der Revisionswerberin mangelnde - nach § 34 Abs. 3 K-BO erforderliche - Benennung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, in welchem sie sich als verletzt erachtet. Eine allenfalls fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 3 K-BO dahingehend, auf welchen Zeitpunkt bei der dort genannten Monatsfrist tatsächlich abzustellen und was unter einem objektiven Maßstab und gehöriger Sorgfalt zu verstehen sei, führt somit zu keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt, hinsichtlich derer Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG von der Revisionswerberin nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2019/06/0004, mwN).

12       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060054.L00

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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