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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. M. Fellner, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. März 1996, Zl. SD 1634/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. März 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 15. September 1991 in das Bundesgebiet gelangt. Sein Asylantrag vom 17. September 1991 sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 22. Oktober 1991 erledigt worden, wobei festgestellt worden sei, daß die Voraussetzungen der Flüchtlingskonvention nicht erfüllt seien. Seine dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1993 und noch zuletzt mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. März 1995, rechtswirksam erlassen am 15. März 1995, abgewiesen worden. Mit Rechtskraft des zweitinstanzlichen Bescheides sei auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach § 7 des Asylgesetzes 1991 erloschen. Eine verspätete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei zurückgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (und laut eigenen Angaben auch nicht im Besitz eines Reisepasses) sei, halte er sich derzeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Gemäß § 17 Abs. 1 FrG seien Fremde - gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf § 19 FrG - mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.
Auf § 19 FrG sei im gegenständlichen Verfahren nicht Bedacht zu nehmen gewesen, da dem Beschwerdeführer nur im Zuge des Asylverfahrens eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei. Es sei daher durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vorgelegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die in diese Richtung zielten, nämlich, daß er an einem Unternehmen beteiligt wäre, und daß er aus diesem Unternehmen monatlich S 15.000,-- erhalten würde, könnten, da es sich um wirtschaftliche Erwägungen handle, keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben anzeigen. Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Integration, die aufgrund seines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich vorhanden wäre, könnte im Hinblick auf die obigen Ausführungen nur ein vorübergehender Charakter zukommen, sodaß damit noch kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vorliege.
Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Verfahren gemäß § 37 FrG vorgebrachten Behauptungen, daß ihm die Rückkehr in seine Heimat nicht möglich wäre, weil er der kurdischen Volksgruppe angehören würde, und er mit Verfolgungen in seinem Heimatstaat zu rechnen hätte, seien von der belangten Behörde im Ausweisungsverfahren nicht zu behandeln.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, diesen deshalb aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die - auf unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen beruhende - Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer (seit mehr als einem Jahr) unerlaubt in Österreich aufhalte, unbekämpft.
2.1. Ungeachtet der somit zu bejahenden Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 1 FrG hält die Beschwerde die verfügte Ausweisung aus zwei Gründen für rechtswidrig. Keiner der ins Treffen geführten Einwände zeigt allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
2.2. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung war ein Abwarten des Ausganges des vom Beschwerdeführer nach § 54 FrG angestrengten Verfahrens für die belangte Behörde nicht geboten. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers vor einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag nach § 54 FrG ist nach der Regelung des § 54 Abs. 4 leg. cit. in den Staat, bezüglich dessen dieser die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung begehrte, ohnehin nicht zulässig. Weiters ist dieses Beschwerdevorbringen deswegen ohne Relevanz, weil mit einer Ausweisung nicht näher darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 96/18/0181).
2.3. Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Bescheid weiters entgegen, daß bei der damit verhängten Ausweisung auf § 19 FrG nicht Bedacht genommen worden sei. Diese Rüge wird zu Unrecht erhoben. Zwar vermag der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, daß die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beteiligung an einem Unternehmen "wirtschaftliche Erwägungen" betreffe und damit kein Eingriff in das Privat- und Familienleben aufgezeigt werde, in dieser pauschalen Form - und zwar jedenfalls im Hinblick auf das von § 19 FrG erfaßte "Privatleben" - nicht zu teilen. Dennoch vermag die Beschwerde nicht darzutun, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht im Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK dringend geboten und damit nicht gemäß § 19 FrG zulässig sei.
Denn einerseits kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Andererseits sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts seines noch keineswegs langen Aufenthaltes in der Dauer von viereinhalb Jahren, wovon aber ein Zeitraum von etwa einem Jahr als unrechtmäßiger Aufenthalt zu Buche schlägt, nicht so stark ausgeprägt, und zwar auch nicht unter Bedachtnahme auf sein inländisches Einkommen, daß sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/18/0116, und das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 96/18/0183).
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180218.X00Im RIS seit
20.11.2000