TE OGH 2022/2/24 3Nc6/22w

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Univ.-Prof. Dr. B* S*, vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic und Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei F* P*, vertreten durch Mag. Gert Gradnitzer, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen 8.149,22 EUR sA, über den Antrag der verpflichteten Partei auf Delegierung der Exekutionssache den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Gegen den Verpflichteten behängt zu AZ * des Bezirksgerichts Spittal an der Drau ein Exekutionsverfahren (Forderungsexekution gemäß § 295 EO) zur Einbringlichmachung von 8.149,22 EUR sA. Der Verpflichtete stellte eine Reihe von Anträgen, mit denen er unter anderem die Einstellung der Exekution bzw der Pfändung seiner Pension und die Rückgängigmachung von Vollzugsakten beantragte.

[2]       Mit Beschluss vom 23. 8. 2021 wurde dem Verpflichteten für die weitere Führung des Exekutionsverfahrens die Verfahrenshilfe unter Beigabe eines Rechtsanwalts gewährt.

[3]       In der Folge stellte der Verpflichtete den Antrag auf „Änderung des Gerichtsstandorts in ein anderes Bundesland bzw an ein Bezirksgericht in Salzburg oder Wien“. Dies begründete er mit der Befangenheit der Richter am Landesgericht Klagenfurt und am Bezirksgericht Spittal an der Drau. Seinen Anträgen auf Einstellung des rechtswidrigen Verfahrens sei immer noch nicht nachgekommen worden. Vielmehr habe das Exekutionsgericht trotz seines Einspruchs gegen die Pfändung und trotz des Umstands, dass seine Pension unter dem Existenzminimum liege, einen monatlichen Betrag von seiner Versicherung zurückbehalten. Damit liege ein klarer Verstoß gegen die Charta der Grundrechte vor (ON 78 und 99). Auch der Verfahrenshelfer habe seinem Verlangen nicht entsprochen, weshalb dieser sein Mandat zurücklegen solle. Das Exekutionsgericht verweigere ihm ein faires Verfahren (ON 89).

[4]       Das Bezirksgericht Spittal an der Drau sprach sich gegen eine Delegierung aus.

[5]       Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

[6]       Zwar kann in bestimmten Fällen auch im Exekutionsverfahren eine Delegierung nach § 31 JN erfolgen (vgl 3 Nc 13/07b). Der Verpflichtete zeigt allerdings nicht auf, worin die Zweckmäßigkeit einer Delegierung des Exekutionsverfahrens bestehen soll. Soweit seinem Vorbringen überhaupt ein sachliches Substrat zu entnehmen ist, erschöpft es sich im Vorwurf, dass das Exekutionsgericht rechtswidrig und unsachlich agiere. Die Unzufriedenheit einer Partei mit dem Verfahrensgang und mit den getroffenen gerichtlichen Entscheidungen kann eine Delegierung nicht rechtfertigen. Ein Delegierungsantrag kann auch nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RS0073042; RS0114309).

[7]       Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

Textnummer

E134497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030NC00006.22W.0224.000

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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