RS Lvwg 2022/2/10 LVwG-S-293/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.02.2022

Norm

AWG 2002 §62 Abs2
AWG 2002 §79 Abs1
VStG 1991 §2
VStG 1991 §27
VStG 1991 §30

Rechtssatz

Wird einem Auftrag gem § 62 Abs 2 AWG nicht nachgekommen, liegt ein Unterlassungsdelikt vor. Die gebotene Handlungspflicht, bewegliche Sachen zu entfernen bzw umzulagern, kann nicht am Unternehmenssitz, sondern lediglich am Ort der Abfallbehandlungsanlage erfüllt werden. Tatort ist daher der Standort der Abfallbehandlungsanlage.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Unzuständigkeit; Tatort;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.293.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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