Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.02.2022Norm
AWG 2002 §62 Abs2Rechtssatz
Wird einem Auftrag gem § 62 Abs 2 AWG nicht nachgekommen, liegt ein Unterlassungsdelikt vor. Die gebotene Handlungspflicht, bewegliche Sachen zu entfernen bzw umzulagern, kann nicht am Unternehmenssitz, sondern lediglich am Ort der Abfallbehandlungsanlage erfüllt werden. Tatort ist daher der Standort der Abfallbehandlungsanlage.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Unzuständigkeit; Tatort;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.293.001.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022