TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/13 95/18/0859

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Veröffentlicht am 13.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §26;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. M. Fellner, über die Beschwerde des J in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. März 1995, Zl. SD 1335/94, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. September 1994 auf Aufhebung des (mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 1993) gegen ihn erlassenen, auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.

Grundlage für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei gewesen, daß der Beschwerdeführer am 26. April 1993 von Organen des Landesarbeitsamtes Wien bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen.

Seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes habe der Beschwerdeführer im wesentlichen damit begründet, daß er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt sei und mit dieser möglichst bald die Ehe eingehen möchte, um in Österreich mit ihr leben zu können. Weiters wäre ein Unternehmen bereit, ihn als Arbeiter zu beschäftigen.

Nach Wiedergabe des und unter Bezugnahme auf § 26 FrG sowie die Auslegung dieser Bestimmung durch den Verwaltungsgerichtshof erachtete die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes in Treffen geführten Gründe als nicht zielführend. Vor allem sei nicht erkennbar, inwiefern sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers relevant geändert haben sollten. Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot sei seit August 1993 rechtskräftig, sodaß ihm seit diesem Zeitpunkt der Aufenthalt im Bundesgebiet verwehrt sei. Es müsse dem Beschwerdeführer daher bewußt sein, daß einem Zusammenleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin diese fremdenpolizeiliche Maßnahme entgegenstehe. Sowohl die Absicht, eine Ehe zu schließen, als auch die tatsächliche Eheschließung wären auch während eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kein ausreichender Grund gewesen, davon Abstand zu nehmen. Der Wunsch des Beschwerdeführers, mit seiner zukünftigen Gattin in Österreich zu leben, sei daher ebensowenig geeignet, die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu erwirken, wie sein Vorbringen, er würde hier Arbeit finden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 26 FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

2. Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff i.S. des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0389, vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0633, vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0151, und vom 29. September 1994, Zl. 93/18/0597).

3. Auszugehen ist davon, daß die seinerzeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zugrunde gelegte Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG nach wie vor die Verhängung einer solchen Maßnahme rechtfertigen würde (§ 18 Abs. 1 FrG), ist doch der seit dem besagten Fehlverhalten des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum von etwa zwei Jahren noch keineswegs so lang, um nicht mehr von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen zu können. Das in der Verhinderung von "Schwarzarbeit" begründete große öffentliche Interesse (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 1996, Zl. 94/18/1031, und Zl. 95/18/1345) hat zwischenzeitig keine (nennenswerte) Änderung erfahren.

4. Gleiches gilt aber auch - von der belangten Behörde zutreffend gesehen - für die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Wenn die Beschwerde zur Stützung ihres gegenteiligen Standpunktes darauf hinweist, daß der Beschwerdeführer, der sich derzeit in Kroatien aufhält, mit einer (im Bundesgebiet lebenden) österreichischen Staatsbürgerin verlobt sei und diese heiraten und mit ihr in Österreich leben wolle, so ist ihr entgegenzuhalten, daß der bloßen Absicht, eine Ehe einzugehen - die nach Einbringung der Beschwerde bekanntgegebene Eheschließung am 23. März 1996 konnte von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden und ist als neue Tatsache im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unbeachtlich (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) -, im Grunde des § 19 FrG keine Rechtserheblichkeit zukommt. Dies trifft auch auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erklärungen der Verlobten des Beschwerdeführers und deren Eltern zu, für seinen Unterhalt aufzukommen und ihm eine Unterkunft (Wohnung der Verlobten) bereitzustellen; schließlich ebenso auf die Zusage eines Unternehmens, den Beschwerdeführer zu beschäftigen. Die durch das Bestehenbleiben des Aufenthaltsverbotes dem Beschwerdeführer (zeitlich begrenzt) genommene Möglichkeit, in Österreich einen unterhalts- und unterkunftsmäßig gesicherten Aufenthalt zu nehmen und allenfalls einer erlaubten Beschäftigung nachzugehen, konstituiert keinen im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriff in dessen Privatleben.

Von daher gesehen ist den darauf Bezug habenden Verfahrensrügen (Feststellungs- und Begründungsmängel betreffend) der Boden entzogen.

5. Da somit ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG durch das Aufrechterhalten des Aufenthaltsverbotes zu verneinen ist, bedurfte es entsprechend den Ausführungen unter II. 2. weder einer Prüfung, ob diese Maßnahme nach der genannten Bestimmung dringend geboten ist, noch einer Beurteilung der Zulässigkeit derselben im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG.

6. Da nach dem Gesagten dem bekämpften Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180859.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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