TE Vfgh Beschluss 1994/6/22 B836/94, B844/94, B909/94, B937/94, B984/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.1994
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2
AsylG 1991 §7 Abs1

Leitsatz

Stattgabe (bzw Abweisung) von Anträgen auf Zuerkennung deraufschiebenden Wirkung für Beschwerden gegen abweislicheAsylbescheide; Vollzugstauglichkeit der angefochtenen Bescheideim Sinne des §85 VfGG gegeben; Verlängerung der vorläufigenAufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 als Rechtswirkung derZuerkennung der aufschiebenden Wirkung für rechtzeitig, dh innerhalbder einwöchigen Frist des AsylG 1991 gestellte Anträge; damitAufschub der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes undUnzulässigkeit einer Ausweisung; unverhältnismäßiger Nachteilangesichts der nach Erlassung des negativen Asylbescheides durchHinzutreten weiterer, nicht ausreichend effektiv bekämpfbarerRechtsakte bestehenden Möglichkeit einer Ausweisung; Abweisung derAnträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich dernicht rechtzeitig gestellten Asylanträge mangels Bestehen einervorläufigen Aufenthaltsberechtigung

Spruch

1. Den zu B836/94, B844/94 und B984/94 gestellten Anträgen, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird Folge gegeben.

2. Den zu B909/94 und B937/94 eingebrachten Anträgen, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

I. Die vorliegenden fünf, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden wenden sich gegen (im Instanzenzug ergangene) Bescheide des Bundesministers für Inneres (BMI), mit denen die Anträge der (nunmehr) beschwerdeführenden Parteien (Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawien sowie der Türkei) auf Asylgewährung abgewiesen wurden. Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf das Asylgesetz 1991, BGBl. 8/1992 idF BGBl. 838/1992.

Die beschwerdeführenden Parteien beantragen auch, den Beschwerden gemäß §85 Abs2 VerfGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; es drohe den Einschreitern sonst die Abschiebung, womit für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der BMI spricht sich - mit Argumenten, die unten näher erörtert werden - gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

II. 1. Gemäß §85 Abs2 VerfGG hat der Verfassungsgerichtshof "der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."

2. a) Eine "Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten" kommt bei den vorliegenden Bescheiden von vornherein nicht in Betracht.

Primäre Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den vorliegenden Fällen ist, daß der bekämpfte Bescheid überhaupt einem "Vollzug" iS des §85 Abs2 VerfGG zugänglich ist.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides hinausgeschoben; der bekämpfte Bescheid vermag vorläufig keine Rechtswirkungen zu entfalten; mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde alle Maßnahmen, die sonst aufgrund des angefochtenen Bescheides zulässig wären, zu unterbleiben (vgl. VfSlg. 6215/1970, 8208/1977; VfGH 3.5.1978, B187/78). Einer Beschwerde kann also nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, daß der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteilige - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann; wenn also die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären.

b) Nach §7 Abs1 iVm Abs3 AsylG 1991 ist ein Asylwerber vom Zeitpunkt der Asylantragstellung grundsätzlich bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens (also für den Fall, daß gegen den ab- oder zurückweisenden Bescheid der Asylbehörde erster Instanz Berufung erhoben wurde: bis zur Erlassung des Bescheides des BMI) zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn er "gemäß §6 eingereist ist" und wenn "der Asylantrag innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet oder innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem er im Bundesgebiet von der Gefahr einer Verfolgung Kenntnis erlangt hat" (vorläufige Aufenthaltsberechtigung). Nach §6 Abs1 AsylG 1991 (idF der Druckfehlerberichtigung BGBl. 437/1993) ist ein Asylwerber, "der direkt aus dem Staat kommt (Art31 der Genfer Flüchtlingskonvention),

in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen, ... weder

wegen rechtswidriger Einreise noch rechtswidriger Anwesenheit im Bundesgebiet zu bestrafen".

Dem §9 Abs1 zweiter Satz AsylG 1991 zufolge ist ein Aufenthaltsverbot, das gegen Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§7) haben (sowie gegen Flüchtlinge, die Asyl haben, und Fremde, die eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§8) haben), erlassen worden ist, erst durchsetzbar, wenn der Fremde die Aufenthaltsberechtigung verloren hat. Weiters finden gemäß §9 Abs1 erster Satz AsylG für die genannten Personengruppen einzelne Bestimmungen des Fremdengesetzes keine Anwendung - etwa §17 (Ausweisung), §35 (Zurückschiebung), §36 (Abschiebung) und §82 (betreffend die Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen unbefugten Aufenthalts).

c) Für den Fall, daß ein Asylantrag mit negativem Berufungsbescheid des BMI erledigt wird, folgt aus den allgemeinen Ausführungen in lita, daß bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu fingieren ist, das Asylverfahren sei noch nicht (negativ) abgeschlossen, sondern befinde sich im Stadium des (noch beim BMI anhängigen) Berufungsverfahrens.

Ein den Asylantrag negativ erledigender Berufungsbescheid ist einem "Vollzug" im oben (lita) dargelegten Sinn jedenfalls dann zugänglich, wenn mit der Erlassung dieses Bescheides eine bis dahin bestandene vorläufige Aufenthaltsberechtigung erlischt, also jedenfalls dann, wenn der Asylwerber den Asylantrag fristgerecht iS des §7 Abs1 AsylG 1991 gestellt hat und er gemäß §6 AsylG 1991 eingereist ist (hiezu s. die folgende lit. d, sublit. bb).

d)aa) Sofern der Asylantrag nach Ablauf der im §7 Abs1 AsylG 1991 erwähnten Frist gestellt wurde und diese Verspätung derart offenkundig ist, daß sie vom Verfassungsgerichtshof bei Beschlußfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (die wegen der gebotenen Dringlichkeit nur eine Provisorialentscheidung ist, die gegebenenfalls abgeändert werden kann - s. §85 Abs2 letzter Satz VerfGG) ohne weiteres zu erkennen ist, hat der Gerichtshof davon auszugehen, daß diesfalls die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtsfolge des Weiterbestehens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung mit sich bringen könnte, da eine solche nach dem zuvor Gesagten gar nicht bestanden hat. Zu überlegen wird jedoch sein, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung andere in Betracht zu ziehende Rechtswirkungen zu entfalten vermag (s. die folgende litf).

bb) §7 Abs1 AsylG 1991 bestimmt, daß die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nur dann zusteht, wenn der Asylwerber "gemäß §6 eingereist ist". Daraus folgt, daß der Fremde nur dann zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt ist, wenn er "direkt aus dem Staat kommt (Art31 der Genfer Flüchtlingskonvention), in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen". Dem §3 iVm §2 Abs2 Z3 AsylG 1991 zufolge wird einem Asylwerber kein Asyl gewährt, "wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war". Die Sach- und Rechtsfragen, ob der Asylwerber einerseits direkt aus einem Staat kommt, in dem er behauptet Verfolgung befürchten zu müssen, und ob er andererseits (vor seiner Einreise nach Österreich) bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, überschneiden sich zumindest teilweise, wenn sie sich nicht sogar zur Gänze decken.

Soweit fraglich ist, ob der Asylwerber gemäß §6 AsylG 1991 nach Österreich eingereist ist, hätte sich daher der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit einer Frage zu beschäftigen, die in wesentlicher Hinsicht jener gleicht, die er im Beschwerdeverfahren im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis bei Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu lösen hat, mit dem ein Asylantrag deshalb gemäß §2 Abs2 Z3 leg.cit. abgewiesen wurde, weil der Asylwerber nach Meinung des BMI aus einem sicheren Drittland nach Österreich eingereist sei.

Eine - unter dem Gesichtspunkt der Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. hiezu zB VfSlg. 11196/1986, S 909 f.; 11590/1987, S 800 f.; 12683/1991, S 470 ff.; VfGH 13.10.1992, G119/92; 30.6.1993, G275/92 u.a. Zlen.) vorzunehmende - verfassungskonforme Auslegung führt deshalb zu folgendem Ergebnis: Da die Sachfrage für den Verfassungsgerichtshof offen ist, hat er für die Entscheidung über das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vom Vorbringen des Asylwerbers auszugehen (s. §6 Abs1 AsylG 1991, wonach es - vorerst - auf die Behauptung des Asylwerbers ankommt).

e) In der Regel wird sohin zunächst anzunehmen sein, die Asylantragstellung habe die vorläufige Aufenthaltsberechtigung bewirkt. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlängert sohin den Bestand der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung über die Rechtskraft des negativen Berufungsbescheides des BMI hinaus bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde.

f) Zu klären ist noch, ob mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (außer der Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung) noch andere, für den Beschwerdeführer positive (unmittelbare oder mittelbare) Rechtsfolgen verbunden sein können.

Dies ist der Fall:

So hängt die - wenngleich ohne Rechtsanspruch - vom Bund zu gewährende Betreuung nach dem Bundesbetreuungsgesetz, BGBl. 405/1991, davon ab, ob ein Asylantrag (gleichgültig zu welchem Zeitpunkt) gestellt wurde (§1 leg. cit.); die Betreuung endet spätestens "mit dem rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens nach dem AsylG" (§3 leg. cit.). (Wortlaut und Terminologie des BundesbetreuungsG beziehen sich noch auf das bereits außer Kraft getretene AsylG 1968.)

Der Umstand, daß das Asylverfahren aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (fiktiv) noch nicht abgeschlossen ist, kann weiters für Verfahren und Maßnahmen nach dem Fremdengesetz - FrG, BGBl. 838/1992, von rechtlicher Bedeutung sein (so zB für die Frage, ob gemäß §6 Abs1 AsylG 1991 ein Strafausschließungsgrund iS des §6 VStG vorliegt).

g) Wenn ein Fremder nicht nur bezüglich eines Asylverfahrens, sondern auch hinsichtlich eines fremdenpolizeilichen Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof Beschwerde führt und dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist der Verfassungsgerichtshof nicht daran gehindert, über den im Zusammenhang mit dem Asylverfahren gestellten Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, können doch die Rechtsfolgen, die mit einer Zuerkennung verbunden sind, in den einzelnen Verfahren unterschiedlich sein.

h) Der BMI meint, in Asylangelegenheiten komme die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (auch) deshalb nicht in Betracht, weil einschlägige Beschwerden stets aussichtslos seien. Dieses Argument geht schon deshalb ins Leere, weil seine Prämisse unzutreffend ist. Jedenfalls ist nämlich die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm durchaus denkbar (vgl. den Beschluß vom 9. März 1994, G92,93/94-1, betreffend die amtswegige Prüfung einer Bestimmung des §20 Abs2 AsylG 1991).

Für generalpräventive Überlegungen ist bei der Beurteilung der Frage, ob die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist oder nicht, entgegen der Meinung des BMI mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum. Aus demselben Grund ist auch auf die vom BMI vorgebrachte Behauptung, daß der Rechtsschutz, den der Verfassungsgerichtshof im Wege der Gewährung der aufschiebenden Wirkung bietet, für die Vollziehung Schwierigkeiten bereite, nicht einzugehen. Derartige Überlegungen können bei der vom Verfassungsgerichtshof nach §85 Abs2 VerfGG zu treffenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

i) Zusammenfassend ergibt sich, daß in Asylsachen für die Beschwerdeführer negative Bescheide des BMI grundsätzlich einem "Vollzug" iS des §85 Abs2 VerfGG zugänglich sind und daher den dagegen erhobenen Beschwerden an sich die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann.

Die Rechtsfolgen eines solchen Beschlusses wurden oben näher dargestellt. In der Regel bewirkt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Fortdauer der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach §7 Abs1 AsylG 1991 (ausgenommen den Fall, daß der Asylantrag offenkundig nach Ablauf der einwöchigen Frist des §7 Abs1 AsylG 1991 gestellt wurde) und damit insbesondere den Aufschub der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes sowie die vorläufige Unzulässigkeit einer Ausweisung iS des §17 FrG (s. §9 Abs1 AsylG 1991).

3. Die - an sich mögliche - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hängt im konkreten Fall davon ab, ob dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und ob die Beurteilung der Frage, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides nach Abwägung aller berührten Interessen für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§85 Abs2 VerfGG), zuungunsten des Asylwerbers ausfällt.

Wenn die Rechtswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Verlängerung des Bestandes der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht und dagegen nicht im Einzelfall zwingende öffentliche Interessen sprechen, wird die Entscheidung in der Regel zugunsten des Asylwerbers ausfallen und die aufschiebende Wirkung meist zu gewähren sein:

Die Bestimmungen des FrG (insbesondere die §§17, 18, 22, 27 und 54 in ihrer Zusammenschau gelesen) schließen nicht aus, daß ein Asylwerber nach Erlassung des negativen Asylbescheides (womit der Verlust der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung verbunden ist) durch Hinzutreten weiterer, für sich aber nicht ausreichend effektiv bekämpfbarer Rechtsakte in einen Staat ausgewiesen wird, in dem er Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, ehe allfällige von ihm relevierte Fehler des negativen Asylbescheides vom Verfassungsgerichtshof aufgegriffen werden können. Solange das Gesetz solche Folgen nicht zweifelsfrei ausschließt, muß davon ausgegangen werden, daß die durch den negativen Asylbescheid eintretenden Wirkungen für den beschwerdeführenden Asylwerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten.

4. Für die vorliegenden fünf Anträge bedeutet dies:

a) Die Asylanträge, die mit den zu B836/94, B844/94 und B984/94 bekämpften Bescheiden des BMI abgewiesen wurden, waren offenkundig innerhalb der einwöchigen Frist des §7 Abs1 AsylG 1991 gestellt worden.

Zwingende öffentliche Interessen, die in diesen konkreten Fällen gegen die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung herbeigeführte Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung sprechen, sind nicht zu erkennen und wurden auch von der Behörde nicht vorgebracht.

Den Anträgen, diesen Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war sohin Folge zu geben (§85 Abs2 VerfGG).

b) Hingegen wurden die Asylanträge, die Gegenstand der Beschwerdeverfahren zu B909/94 und B937/94 bilden, nicht innerhalb der im §7 Abs1 AsylG 1991 normierten einwöchigen Frist eingebracht. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise nicht nur aus den angefochtenen Bescheiden und den vorgelegten Verwaltungsakten, sondern auch aus den Sachverhaltsschilderungen in den Beschwerden selbst.

Die Stellung der in Rede stehenden Asylanträge hat daher schon im Administrativverfahren keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Asylwerber bewirkt. Es wäre folglich ausgeschlossen, durch einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes, mit dem den entsprechenden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu verlängern. Allfällige sonstige Rechtswirkungen der angefochtenen Bescheide (s.o. II.2.f) sind nicht derart, daß mit deren Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil iS des §85 Abs2 VerfGG für die Beschwerdeführer verbunden wäre.

Die zu B909/94 und B937/94 gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung waren daher gemäß §85 Abs2 VerfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, Asylrecht, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B836.1994

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten