TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/13 96/18/0102

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Veröffentlicht am 13.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. M. Fellner, über die Beschwerde der F, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. August 1995, Zl. SD 1084/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. August 1995 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Gemäß § 17 Abs. 1 FrG seien Fremde - gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf § 19 FrG - mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.

Bosnische Staatsangehörige seien nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes in Verbindung mit dem Sichtvermerksabkommen bis 14. April 1995 zur sichtvermerksfreien Einreise und zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt in der Dauer von drei Monaten berechtigt gewesen, wenn sie bei der Einreise über einen gültigen Reisepaß verfügt hätten. Sie seien darüber hinaus aufgrund der zu § 12 des Aufenthaltsgesetzes ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 zum vorübergehenden Aufenthalt - derzeit bis Ende Juni 1996 - berechtigt, wenn sie ihre Heimat wegen der bewaffneten Konflikte verlassen und anderweitig keinen Schutz gefunden und - sofern sie nach dem 30. Juni 1993 nach Österreich eingereist seien - sich der Grenzkontrolle gestellt hätten und ihnen entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe ihren eigenen Angaben zufolge am 13. April 1995 ihr Heimatland verlassen und habe sich anschließend etwa sechs Wochen in Kroatien aufgehalten. Dort habe sie - wie sie angebe - bei der österreichischen Vertretungsbehörde einen Sichtvermerksantrag gestellt, die Entscheidung darüber aber offenbar nicht abgewartet und sei - ohne Sichtvermerk - am 27. Mai 1995 gemeinsam mit ihren beiden Kindern in einem Privat-PKW in das Bundesgebiet eingereist.

Demnach habe sich die Beschwerdeführerin, in deren Reisepaß sich kein Einreisestempel befinde, offensichtlich nicht der Grenzkontrolle gestellt, da hiezu ein aktives Tätigwerden der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin - und dies sei im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung - die Einreise entsprechend internationaler Gepflogenheiten nicht gestattet worden. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin - wie bereits dargelegt - vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits sechs Wochen lang in Kroatien aufgehalten und hätte bereits dort Schutz vor Verfolgung gehabt. Die Erstbehörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, so sei im Hinblick darauf, daß sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern in Österreich aufhalte, von einem mit dieser Maßnahme verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen gewesen.

Dessen ungeachtet sei aber ihre Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgeführt habe, komme den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dies habe zur Folge, daß jedenfalls ein unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet, dem, wie im vorliegenden Fall, nie ein rechtmäßiger vorausgegangen sei, eine Beeinträchtigung des bezeichneten maßgeblichen öffentlichen Interesses von solchem Gewicht darstelle, daß die Ausweisung dringend geboten und damit zulässig im Sinn des § 19 FrG sei (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0584).

Darüber hinaus sei zu bedenken, daß der Beschwerdeführerin - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz des Aufenthaltsgesetzes normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sei - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden dürfe. Bei Abstandnahme von der Ausweisung würde sich die Beschwerdeführerin unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen können, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0331). Sohin erweise sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin jedenfalls auch im Grunde des § 19 FrG als zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise am 27. Mai 1995 nach Österreich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Diese Beurteilung stößt auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsdarstellungen auf keine Bedenken.

Damit hat die belangte Behörde das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 FrG - für die Erlassung einer Ausweisung gegen die Beschwerdeführerin zutreffend bejaht.

2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 19 FrG für rechtswidrig, da die belangte Behörde "die im § 19 FrG vorgesehene Interessenabwägung im gegenständlichen Fall überhaupt unterlassen" habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch in keiner Weise auf ihr Berufungsvorbringen Rücksicht genommen, daß sie seit ihrer Einreise bei ihrem Bruder wohne, der über eine ausreichend große Wohnung verfüge und für ihren Unterhalt sowie den ihrer Kinder aufkomme. Weiters hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, daß im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bosnien sie der unmittelbaren Gefahr der Verfolgung durch die serbische Armee ausgesetzt wäre, die in ihrem Heimatort ethnische Säuberungen durchgeführt habe, sodaß damit für die Beschwerdeführerin eine akute Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden wäre.

Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, daß ihre Ausweisung nicht im Sinn der §§ 19 iVm 17 FrG dringend geboten sei. Durch die Normierung des Tatbestandselementes des "Dringend-geboten-seins" im Sinne des § 19 FrG bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß die Tatsache des unrechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden für sich alleine nicht für den "Entzug der Aufenthaltsberechtigung" hinreiche. Es müsse vielmehr darüber hinaus ein weiterer Tatbestand erfüllt sein "(etwa die Begehung einer strafbaren Handlung, ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausländerbeschäftigung oder die Prostitution etc.)", daß von einem Dringend-geboten-sein der Ausweisung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 MRK die Rede sein könne. Hätte der Gesetzgeber nämlich bereits den unrechtmäßigen Aufenthalt für sich als hinreichend angesehen, hätte er nicht das Erfordernis des Dringend-geboten-seins normiert.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

2.2.1. Die Begründung des angefochtenen Bescheides bringt zweifelsfrei zum Ausdruck, daß unter der Annahme eines im Sinne des § 19 relevanten Eingriffs in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin deren persönliche Interessen gegenüber dem einen hohen Stellenwert einnehmenden maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, welches die Ausweisung der Beschwerdeführerin dringend gebieten würde, zurückzustehen hätten.

Diese Beurteilung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Denn einerseits kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/18/0116, mwN). Andererseits sind die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts der kurzen Dauer ihres vom Beginn an unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich von weniger als einem Jahr nicht so stark ausgeprägt, daß sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse; dies gilt auch unter Bedachtnahme darauf, daß die Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen mit zwei minderjährigen Kindern nach Österreich eingereist ist und sich hier mit diesen aufhält, wobei nicht behauptet wurde, daß sich diese Kinder in Österreich rechtmäßig aufhielten.

Die belangte Behörde hat auch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend angenommen, daß es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderlaufen würde, wenn sich die Beschwerdeführerin - die mangels Erfüllung der in § 6 Abs. 2 erster Satz des Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen hätte - bei Abstandnahme von der Ausweisung sich den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verschaffen könnte.

2.2.2. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, in der Republik Kroatien bei einer österreichischen Vertretungsbehörde einen Sichtvermerksantrag gestellt zu haben, ist darauf hinzuweisen, daß ein solcher Antrag der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zur Einreise nach Österreich verschaffen könnte. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin kam die Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 252/1995, zum Tragen, da ihre Einreise nach dem 15. April 1995 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Aussetzung - erfolgte. Nach dem Beschwerdevorbringen wartete die Beschwerdeführerin die Entscheidung der Vertretungsbehörde nicht ab - gemäß § 69 Abs. 4 FrG ist die Vertretungsbehörde zur Entscheidung in der Sache über einen solchen Antrag sechs Monate lang zuständig -, sondern reiste nach einem Aufenthalt von etwa sechs Wochen in der Republik Kroatien nach Österreich ein.

Wenn für die Beschwerdeführerin im Sinn des § 7 Abs. 7 FrG aber nicht die Erteilung eines Sichtvermerks, sondern - wie die belangte Behörde, durch die Beschwerdeführerin unwidersprochen, annahm - eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich gewesen war, so hätte die Beschwerdeführerin auch diesfalls nicht nach Österreich einreisen dürfen, ohne eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erlangt zu haben (vgl. § 10 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992 idgF).

Soweit die Beschwerde geltend macht, die österreichische Vertretungsbehörde in der Republik Kroatien hätte das Anbringen der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 7 FrG unverzüglich an die nach dem Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde weiterzuleiten gehabt, verabsäumt sie es, die Relevanz eines damit allfällig geltend gemachten Verfahrensmangels darzutun.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit § 7 Abs. 7 FrG ist für die Beurteilung des angefochtenen Bescheid im übrigen auch deswegen ohne Bedeutung, da sich dieser im Hinblick auf § 17 Abs. 1 FrG darauf stützt, daß der Beschwerdeführerin, die bei ihrer Einreise nach Österreich über keinen Sichtvermerk bzw. keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verfügt habe, ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich auch nach § 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, verwehrt sei.

2.2.3. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, daß die Problematik, wonach sie sich bei Abstandnahme von der Ausweisung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen könnte, ausschließlich darin begründet sei, daß der Gesetzgeber diesen Fall nicht bedacht habe, sodaß eine Gesetzeslücke vorliege, ist festzuhalten, daß § 17 FrG eine Ausweisung dann anordnet, wenn sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und somit eine Erfüllung "weiterer Tatbestände" - wie dies die Beschwerdeführerin unzutreffender Weise annimmt - nicht vorsieht. Der Beschwerde ist im übrigen entgegenzuhalten, daß die von ihr relevierten zusätzlichen Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung nach § 19 FrG - die die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend durchgeführt hat - Beachtung fanden.

2.2.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Lage in ihrem Heimatstaat sind im Zusammenhang mit einer Ausweisung nach §§ 17, 19 FrG ohne Relevanz, da mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, daß die betroffene Person in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß sie (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 96/18/0193).

3. Zur Anregung der Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge die §§ 17 und 19 FrG vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1995, G 1306/95, hinzuweisen, womit § 17 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 zweiter Satz FrG als verfassungswidrig aufgehoben wurden; weiters ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1995, B 2754/94, daß dieser Gerichtshof ein Gesetzprüfungsverfahren betreffend § 17 Abs. 1 und § 19 FrG - diese Regelungen waren in diesem Verfahren präjudiziell - nicht eingeleitet hat (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1996, B 1799/94). Im Lichte dessen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, die Anregung der Beschwerde aufzugreifen.

4. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180102.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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