TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/14 96/02/0088

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Veröffentlicht am 14.06.1996
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol;
L70717 Spielapparate Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
VeranstaltungsG Tir 1982 §14 Abs1 lite idF 1990/045;
VeranstaltungsG Tir 1982 §6 Abs1 litc idF 1990/045;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde 1. des MO und 2. der HO, beide in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 1995, Zl. Präs. III-17/98, betreffend Parteistellung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T. vom 3. Jänner 1995 wurden im Rahmen der Anmeldung von nicht bewilligungspflichtigen Live-Musikveranstaltungen in einem näher genannten Hotel einem namentlich näher bestimmten Veranstalter (Hotelier) Beschränkungen gemäß § 14 Abs. 1 lit. e des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 59/1982, i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 45/1990, zum Schutz der Nachbarn auferlegt.

Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern, die behaupten, Nachbarn zu sein, erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde T. am 8. Mai 1995 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes von den Beschwerdeführern rechtzeitig an die Tiroler Landesregierung erhobene Vorstellung wurde von dieser mit Bescheid vom 30. Juni 1995 gemäß § 112 Abs. 5 TGO 1966 als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, daß den Beschwerdeführern als Nachbarn keine Parteistellung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 zukomme.

In der Folge erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 28. November 1995, B 2549/95-3, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 lit. e des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 59/1982, i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 45/1990, hat die Anmeldebehörde die Durchführung einer (anmeldepflichtigen) Veranstaltung innerhalb einer Woche nach der Anmeldung zu untersagen, wenn eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Lichteinwirkung oder Schwingungen oder auf andere Weise zu erwarten ist. Liegen solche Beeinträchtigungen nur in bestimmter räumlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so kann die Anmeldebehörde die Durchführung der Veranstaltung entsprechend beschränken.

Hinsichtlich der bewilligungspflichtigen Veranstaltungen wurde in § 6 Abs. 1 lit. c des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 in der vorzitierten Fassung zugunsten der Nachbarn folgende - mit dem ersten Satz von § 14 Abs. 1 lit. e leg.cit. übereinstimmende - Schutzbestimmung neu aufgenommen:

"Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ...

e) eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Lichteinwirkung oder Schwingungen oder auf andere Weise nicht zu erwarten ist."

Die Beschwerdeführer führten im wesentlichen an, daß ihnen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz als Nachbarn (Anrainer) Parteistellung im Verwaltungsverfahren zukomme, was zwar nicht aus dem Tiroler Veranstaltungsgesetz selbst, sondern aus § 8 AVG folge.

Richtigerweise ergibt sich jedoch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - die Parteistellung nicht aus § 8 AVG selbst, sondern durch eine Verweisung des § 8 AVG auf alle von den Verwaltungsbehörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften - hier das Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 - und knüpft an die dort vorgesehenen Berechtigungen ein Bündel prozessualer Rechte (Parteirechte) (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Rz. 118).

Wie sich auch aus den Erläuterungen zur Novelle 1990 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 zu § 6 Abs. 1 lit. c leg.cit., betreffend den neu aufgenommenen Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen durch eine Veranstaltung eindeutig ergibt, ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine Parteistellung der Nachbarn nicht vorgesehen (Beilage 6 der Beilagen zu den Protokollen des Tiroler Landtages, XI. Periode,

2. Sitzung, der 3. Tagung am 10. Mai 1990, Seite 20).

Da dem Nachbarn demnach selbst bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen in § 6 Abs. 1 lit. c leg.cit. keine Parteistellung zukommt - auch keine andere Bestimmung spricht dafür - und der gleichlautende erste Satz des § 14 Abs. 1 lit. e leg.cit. dieser Bestimmung nachgebildet ist, kommt auch bei nur anmeldepflichtigen Veranstaltungen dem Nachbarn gleichfalls keine Parteistellung zu.

Dies wird u.a. auch dadurch verdeutlicht, daß die der Behörde für eine allfällige Untersagung einer Veranstaltung zur Verfügung stehende Frist von einer Woche (siehe § 14 Abs. 1 leg.cit.) die Durchführung eines umfangreichen behördlichen Verfahrens unter Beiziehung sämtlicher in Frage kommender Nachbarn, die von einer derartigen Veranstaltung, insbesondere durch Lärmimmissionen, beeinträchtigt werden könnten, nicht möglich erscheinen läßt. Auch die Beschwerdeführer erkennen die Unmöglichkeit der Durchführung eines so aufwendigen Verfahrens binnen dieser kurzen Frist.

Da dem Gesetzgeber im übrigen nicht unterstellt werden kann, daß er durch Einräumung einer Parteistellung gegenüber Nachbarn ein praktisch nicht durchführbares Verfahren zur Untersagung von Veranstaltungen festsetzen wollte, kommt dem Nachbarn im Zuge eines solchen Verfahrens, wie bereits dargelegt, keine Parteistellung nach § 14 Abs. 1 lit. e leg.cit. zu. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde, im Zuge der Wahrung der öffentlichen Interessen die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarn in entsprechender Weise zu treffen.

Im übrigen lassen auch die Beschwerdeausführungen erkennen, daß die Beschwerdeführer selbst eine Parteistellung aus dieser Bestimmung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 nicht abzuleiten vermögen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020088.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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