TE Vwgh Erkenntnis 1984/9/21 82/02/0008

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Veröffentlicht am 21.09.1984
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb
StVO 1960 §89a Abs7

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Mag. MR in W, vertreten durch Dr. Heinz-Volker Strobl, Rechtsanwalt in Wien XXI, Floridsdorfer Hauptstraße 32, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Dezember 1981, Zl. MA 70-IX/R 276/81/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hernals, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 1981 - nachdem die Strafverfügung dieser Behörde vom 31. Juli 1981 zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war - schuldig, er habe am 19. Mai 1981 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 10.45 Uhr in Wien 17, Blumengasse 41, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw vor einer Grundstückseinfahrt (Garage) geparkt; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begangen; gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) verhängt.

Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestätigte die Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 10. Dezember 1981 das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Schuldfrage, im Ausmaß der Geldstrafe und in der Entscheidung über die Kosten. Die Ersatzarreststrafe wurde jedoch auf 24 Stunden herabgesetzt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite nicht den im Straferkenntnis angeführten Sachverhalt. Er vertrete jedoch die Auffassung, daß das in der Begründung des Straferkenntnisses zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 968/66 (richtig wohl: Zl. 968/65) vom 17. Oktober 1966 im gegenständlichen Strafverfahren nicht anwendbar sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne bei einer nicht genehmigten Garageneinfahrt kein strafbares Verhalten im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 vorliegen. Diesem Vorbringen habe kein Erfolg beschieden sein können. Aus der Anzeige des Meldungslegers ergebe sich, daß der Pkw des Beschwerdeführers tatsächlich die Zufahrt zur Garage in Wien 17, Blumauergasse 41, verhindert habe; vor allem stehe unbestritten fest, daß die äußeren Merkmale einer Garagen- bzw. Hauseinfahrt vorgelegen seien. Aus diesem Grunde sei eindeutig der Tatbestand des § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 gegeben. Ebenso eindeutig treffe das obzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu, das für die Berufungsbehörde bindend sei. Mit der gleichen Logik, die der Berufungswerber in seinen Schriftsätzen zum Ausdruck bringe, könnte er ein nicht genehmigtes Haus zerstören. Die übrigen Ausführungen betreffen die Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes ausdrücklich ein, so sind seine weitwendigen Ausführungen zusammenzufassen, die gegenständliche Haus- und Grundstückseinfahrt sei gesetzwidrig errichtet worden und habe der Aufforderer auch keine Berechtigung gehabt, diese Einfahrt zu benützen.

Der Gesetzgeber knüpft im § 24 StVO 1960 das Verbot des Haltens und (oder) Parkens teils an die Erlassung einer Verordnung (typisch hiefür sind z.B. die Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a) teils aber an tatsächliche Gegebenheiten an. Dies zeigen insbesondere die Regelungen des Abs. 1 lit. a und d und Abs. 3 lit. c und h besonders deutlich, da in diesen Bestimmungen das entsprechende Halte- und (oder) Parkverbot und dem Vorhandensein einer engen Stelle der Fahrbahn, einer Fahrbahnkuppe, einer unübersichtlichen Kurve, einer Brücke, einer Unterführung, eines Straßentunnels, eines Schnittpunktes einander kreuzender Fahrbahnränder, von Gleisen von Schienenfahrzeugen oder einer Tankstelle verbunden wird.

Wenn gemäß § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960, in der Fassung der 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976 (durch welche im übrigen nur die Bezeichnung nicht aber der Wortlaut der Bestimmung geändert wurde) das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten ist, hat damit der Gesetzgeber in dieser Bestimmung das darin festgelegte Parkverbot ausschließlich an das Vorhandensein einer Haus- und Grundstückseinfahrt, nicht aber an die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides gebunden.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine „Haus- und Grundstückseinfahrt“ im Sinne dieser Bestimmung oder eine damit vergleichbare „Garagen- und Grundstückseinfahrt“ im Sinne des § 89 a Abs. 2 leg. cit. vorliegt, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die äußeren Merkmale, nicht aber darauf an, ob für diese Einfahrt die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls erforderlichen Bewilligungen (z.B. in Wien: Bewilligung der Gehsteigauf- und -überfahrt nach § 54 Abs. 9 der Bauordnung für Wien) erteilt wurde, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wurde und ob demjenigen, der die Einfahrt benützen wollte, überhaupt das Recht zur Benützung der Einfahrt zugestanden ist. (Vgl. dazu unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1963, Zl. 1139/62, vom 17. Oktober 1966, Zl. 968/65, vom 18. Jänner 1980, Zl. 2564/79, vom 24. April 1981, Zl. 02/3276/80, vom 13. November 1981, Zl. 81/02/0080, vom 29. Oktober 1982, Zl. 82/02/0155, und vom 1. Juli 1983, Zl. 83/02/0144, auf welche Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 298/1965 und unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.)

Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982 abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 21. September 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982020008.X00

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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