RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2022/12/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §46
VwGVG 2014 §33
VwRallg
ZustG §35 Abs5
ZustG §35 Abs5 idF 2018/I/104
ZustG §35 Abs6
ZustG §35 Abs6 idF 2018/I/104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0147 B 26. Juli 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Rechtsirrtum kann ein Ereignis darstellen, das einen Antragsteller daran hindert, eine Frist zu wahren. Demnach kann ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder leichtes Verschulden, vorliegen. Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt beispielsweise regelmäßig keinen minderen Grad des Versehens dar, doch könnten fallbezogen Umstände vorliegen, die ein grobes Verschulden ausschließen (vgl. etwa VwGH 28.2.2017, Ra 2017/16/0021, mwN; zum insoweit strengeren Maßstab bei beruflichen und rechtskundigen Parteienvertretern siehe VwGH 20.1.2021, Ra 2020/19/0394, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120014.L03

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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