RS Vwgh 2022/2/28 Ra 2020/12/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §1332
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
COVID-19 Begleitgesetz Vergabe 2020
COVID-19-VwBG 2020
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGG §26 Abs1
VwGG §30 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwRallg
ZPO §500
ZPO §501

Rechtssatz

Mag auch aus den von der Rechtsvertreterin der Antragstellerin herangezogenen Gesetzesmaterialien kein eindeutiges Ergebnis zur Frage, ob die Revisionsfrist unterbrochen oder gehemmt wurde, abzuleiten sein, so hätte sich allerdings aus den Gesetzesmaterialien zum COVID-19 Begleitgesetz Vergabe 2020 ergeben, dass lediglich eine Hemmung der Revisionsfrist eintrat (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/11/0098). Die Erhebung einer Revision hindert die Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses nicht (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; 22.12.2016, Ra 2016/07/0102; 22.3.2019, Ra 2017/04/0111; 2.8.2019, Ra 2018/11/0017). Das Revisionsmodell des Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde zwar nach dem Muster der §§ 500 ff ZPO gestaltet, damit muss aber nicht die Übereinstimmung der beiden Verfahrensregime in jedem Detail einhergehen. Der Gesetzgeber orientierte sich bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der VwG mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 zwar am Modell der ZPO, daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die Erhebung einer ao Revision gegen ein Erkenntnis des VwG dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden soll (vgl. OGH 24. 11.2015, 1Ob 127/15f; VwGH 28.7.2021, Ra 2021/05/0080). Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision an den VwGH keine aufschiebende Wirkung, das bekämpfte Erkenntnis des VwG ist somit trotz Erhebung einer Revision vollstreckbar. Die Erhebung der Revision an den VwGH hindert die Rechtskraft des Erkenntnisses des VwG oder dessen Vollstreckbarkeit nicht. Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision ergaben sich sohin hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Revision einen verfahrenseinleitenden Antrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 2 COVID-19-VwBG 2020 bildet, sodass die Revisionsfrist lediglich gehemmt wurde, auch wenn in nach Revisionserhebung erschienener Literatur oder in Rechtsmittelbelehrungen von VwG teilweise eine andere Rechtsmeinung vertreten wurde. Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage bildet es allerdings ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, wenn ein rechtskundiger Parteienvertreter bei fehlender Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob die Revisionsfrist unterbrochen oder nur gehemmt ist, die Revisionsfrist nicht derart berechnete, dass in beiden Fällen eine rechtzeitige Erhebung der Revision erfolgte (vgl. VwGH 25.8.2021, Ro 2020/05/0024).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120042.L01

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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