RS Vwgh 2022/3/2 Ra 2021/20/0458

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Veröffentlicht am 02.03.2022
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Index

19/05 Menschenrechte
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/03 Personenstandsrecht
44 Zivildienst
62 Arbeitsmarktverwaltung
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z2 idF 2015/I/070
FrÄG 2018
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z3
FrPolG 2005 §53 Abs1
MRK Art8

Rechtssatz

Nach der zum früheren (mit dem FRÄG 2018, BGBl. I Nr. 56, mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehobenen) § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung "von klein auf" zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist oder in Österreich geboren sei, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben habe und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert worden sei, werde man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen" sei - nicht als erfasst ansehen können (vgl. etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200458.L06

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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